Fall SST.2025.73

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zofingen
Urteilsdatum: 28.10.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 15500
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Gehilfenschaft
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 11 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte holte als Mitglied einer 'falsche Polizisten'-Bande bei fünf betagten, telefonisch getäuschten Personen die Bankkarten ab und bezog mit den PINs Bargeld (Gesamtschaden CHF 15'500, eigener Anteil mind. CHF 3'150).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein heute 35-jähriger türkischer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, leidet an paranoider Schizophrenie und bezieht eine IV-Rente. Vom 31. Mai bis 19. Juli 2021 wirkte er an einer Betrugsserie einer arbeitsteilig organisierten »falsche Polizisten«-Bande mit: Die Bande täuschte telefonisch fünf betagte Personen. Er holte auf Anweisung bei ihnen die Bankkarten ab, bezog mit den PIN-Codes am Bankomaten Bargeld (Gesamtschaden CHF 15'500.–) und durfte mindestens CHF 3'150.– behalten. Viermal sandte er Deliktserlös von insgesamt CHF 8'680.– per Western Union in die Türkei. Zudem besass er unberechtigt eine Waffe. Er ist 2015 u.a. wegen Raubs zu 2 Jahren bedingt vorbestraft und weist zahlreiche Strafbefehle auf, u.a. wegen geringfügigen Diebstahls. Geschädigt sind Privatpersonen. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen stellte das Verfahren am 28. Oktober 2024 bezüglich BetmG-Eigenkonsums wegen Verjährung ein. Er sprach den Beschuldigten schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz ging gestützt auf das Gutachten von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus. Für die Geldwäscherei und das Waffengesetz sprach sie eine Geldstrafe aus. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche vom Betrug und von der Geldwäscherei, bedingte Strafen und den Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2025.73, 18. Mai 2026) bestätigte die Schuldsprüche. Der Tatbeitrag spreche eher für Mittäterschaft, wegen des Verschlechterungsverbots bleibe es aber bei Gehilfenschaft. Eigene Strafzumessung: Ohne Verminderung der Schuldfähigkeit läge mittelschweres Verschulden vor. Wegen der leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit, der Gehilfenschaft und teilweise bloss eventualvorsätzlichen Handelns nahm es leichtes bis mittelschweres Verschulden an; dafür wären 2 Jahre Freiheitsstrafe angemessen. Die Vorstrafe wirkte leicht straferhöhend, das weitgehende Geständnis leicht strafmindernd. Für die Geldwäscherei wäre 1 Jahr Freiheitsstrafe angemessen. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 10 Monaten 15 Tagen und 120 Tagessätzen, beides unbedingt (Schlechtprognose). Die Landesverweisung von 5 Jahren bestätigte es trotz Bejahung eines schweren Härtefalls und ordnete neu die SIS-Ausschreibung an.

Bemerkungen

Vorinstanzliche Freiheitsstrafe 10 Monate 15 Tage (10.5, auf 11 aufgerundet, da IntegerField). Zusätzlich 120 Tagessätze à CHF 30 unbedingt (für die Geldwäscherei). Nebenverurteilungsscore: qualifizierte Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 (Verbrechen) +2, Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 (Vergehen) +1. Vorstrafe (2015): Raub u.a., zwei Jahre bedingt – nicht als einschlägig gewertet. Leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Schizophrenie). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Besonderheit 'Geständnisrabatt' entfernt (keine bezifferte Geständnisreduktion der Vorinstanz ersichtlich; nur eine unbezifferte leichte Minderung durch das OG). Felder am PDF geprüft. Score 3 bestätigt: qualifizierte Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 (Verbrechen, 2) + Widerhandlung WG Art. 33 Abs. 1 (1). [Korrektur 11.10.2026] 'Geständnisrabatt' wieder gesetzt (Nutzerentscheid: Hat eine Instanz das Geständnis strafmindernd berücksichtigt, wird angenommen, dass dies auch die Vorinstanz tat, auch wenn die Reduktion nicht beziffert ist).

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