Fall SST.2025.59

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Muri
Urteilsdatum: 21.11.2023
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 61300
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Geschäftsführer einer Partnergarage erwirkte 2017 zusammen mit einem Mittäter mit gefälschten Kreditanträgen vier Kredite bzw. Fahrzeugfinanzierungen (CHF 24'000 bis 61'300) bei einer Leasinggesellschaft und behielt einen Teil der Auszahlungen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein heute 54-jähriger, nicht vorbestrafter Schweizer, war 2017 Geschäftsführer einer Partnergarage einer Leasing- und Kreditbank. Zusammen mit dem Mitbeschuldigten C. (separat erfasst unter SST.2025.62) erwirkte er von März bis Oktober 2017 mit gefälschten Kreditantrags- und Vertragsunterlagen vier Autokredite. Dabei nutzte er das Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und seiner Garage gezielt aus. Die Kredite betrugen CHF 61'300.–, 28'000.–, 45'000.– und 24'000.–. In drei Fällen erhöhte er den Kreditbetrag zusätzlich durch fiktives Zubehör auf der Rechnung. Zur Verschleierung erstellte er Übernahme- und Rückübernahmequittungen; ein Fahrzeug verkaufte er doppelt. Vom grössten Kredit behielt er rund CHF 10'000.–. Geschädigt ist die Bank, eine Aktiengesellschaft. Das Bezirksgericht Muri sprach ihn am 21. November 2023 in einem Punkt der Urkundenfälschung frei. Im Übrigen sprach es ihn des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn nach neuem Recht mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 5'000.–. Eine Ersatzforderung lehnte es ab und verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten und eine Busse von CHF 6'000.–. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2025.59, 27. Mai 2026) bestätigte die Schuldsprüche. Es wandte das alte Recht als milder an, weil nach neuem Recht zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen für den Betrug über CHF 61'300.– bei nicht mehr leichtem Verschulden (Heimtücke durch Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses, Gier, hohe Entscheidungsfreiheit). Die drei weiteren Betrüge (Einzelstrafen 180–240 Tagessätze) und die Urkundenfälschungen hätten die Strafe deutlich über das altrechtliche Höchstmass von 360 Tagessätzen erhöht. Die Täterkomponente war neutral. Das Obergericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (über ein Jahr bis zur Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils). Die Reduktion um 90 Tagessätze nahm es von der gedanklichen Gesamtstrafe vor, weshalb es bei 360 Tagessätzen blieb. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 120.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 6'000.–.

Bemerkungen

Deliktssumme = Einsatzstrafe-Betrag (Anklageziffer I.4: CHF 61'300); weitere Betrüge CHF 28'000/45'000/24'000. Vorinstanz 180 TS + CHF 5'000 Verbindungsbusse; OG erhöhte auf 360 TS (altes Recht, Anschlussberufung StA). Nebenverurteilungsscore: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2 +1. Geschädigte: Bank/Leasinggesellschaft (juristische Person) → private_geschaedigte = nein. Mitbeschuldigter C. separat in SST.2025.62. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' entfernt: Die Verletzung (verzögerte Urteilsbegründung der Vorinstanz) hat erst das OG festgestellt; sie betrifft nicht die vorinstanzliche Strafzumessung (in zusammenfassung festgehalten). Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 (2+1).

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