Fall SST.2024.144

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Aarau
Urteilsdatum: 21.05.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3921
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 2 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verneinte auf den Formularen der Arbeitslosenkasse für Juli und August 2022 wahrheitswidrig eine Erwerbstätigkeit und erhielt für Juli CHF 3'921.45 zu viel ausbezahlt; für August blieb es beim Versuch.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein heute 31-jähriger türkischer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz aufgewachsen, ledig und hoch verschuldet (Verlustscheine von rund CHF 141'000.–). Er bezog 2022 Arbeitslosenentschädigung. Auf den digitalen Formularen »Angaben der versicherten Person« für Juli und August 2022 verneinte er wahrheitswidrig, gearbeitet zu haben, obwohl er über ein Personalverleihbüro Temporäreinsätze leistete (Bruttoeinkommen CHF 2'211.70 bzw. 2'471.80). Für Juli 2022 zahlte die Arbeitslosenkasse ihm dadurch CHF 3'921.45 zu viel aus. Für August 2022 blieb es beim Versuch, weil wegen der Tilgung von Einstelltagen nichts ausbezahlt wurde. Er ist siebenfach vorbestraft, nicht einschlägig (Strassenverkehrsdelikte, Landfriedensbruch, Angriff, einfache Körperverletzung u.a.), und weist zahlreiche Übertretungen auf. Geschädigt ist die Arbeitslosenversicherung. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sprach ihn am 21. Mai 2024 des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Er bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes (ohne SIS-Ausschreibung). Strafzumessung der Vorinstanz: Einsatzstrafe von 1 Monat für den vollendeten Betrug im Juli 2022 bei sehr leichtem bis leichtem Verschulden, wobei die Motivlage leicht verschuldenserhöhend wirkte. Für den versuchten Betrug im August 2022 erhöhte sie um ½ Monat, für die zahlreichen Vorstrafen um einen weiteren ½ Monat. Eine Geldstrafe hielt sie angesichts der Vorstrafen nicht mehr für zweckmässig. Der Beschuldigte focht nur Strafmass und Landesverweisung an und verlangte eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.–. Erst an der Verhandlung beantragte er verspätet einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau (2. Strafkammer, SST.2024.144, 25. Juni 2025) übernahm die Strafzumessung der Vorinstanz vollständig. Die Behauptung eines Versehens verwarf es als Schutzbehauptung, eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneinte es. Eine Geldstrafe sei nicht mehr zweckmässig, weil weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen ihn beeindruckt hätten. Wegen Schlechtprognose blieb es bei der unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Die Landesverweisung von 5 Jahren bestätigte es: Trotz langer Anwesenheit liege kein Härtefall vor (mangelhafte Integration, Verschuldung, fortgesetzte Delinquenz), und das öffentliche Interesse überwiege.

Bemerkungen

Deliktssumme = für die Einsatzstrafe massgebender Betrag (Juli 2022: CHF 3'921.45). Geschädigte: Arbeitslosenkasse (private_geschaedigte = nein). Sieben Vorstrafen, v.a. Strassenverkehr/Gewalt, nicht einschlägig. Kein weiterer Schuldspruch (Nebenverurteilungsscore 0). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig ('Versuch' nicht vergeben, da das Hauptdelikt im Juli 2022 vollendet wurde). Score 0: einziger Schuldspruch ist der mehrfache, teilweise versuchte Betrug (Hauptdelikt).

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