Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bestritt gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig eine geplante und begonnene selbständige Tätigkeit, bekräftigte dies mit gefälschten Urkunden und bezog so zu Unrecht CHF 14'556.70 Taggelder.
Der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger, kam mit 11 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz, ist nicht vorbestraft und Vater zweier Kinder. Im Herbst 2021 meldete er sich zum Arbeitslosengeld an. Im Februar 2022 mietete er eine Werkstatt für eine geplante selbständige Erwerbstätigkeit. Gegenüber der Arbeitslosenkasse bestritt er jedoch einmal mündlich und sechsmal schriftlich, zwischen Februar und April 2022 selbständig tätig gewesen zu sein oder Geschäftsräume gemietet zu haben. Zur Bekräftigung legte er eigens erstellte gefälschte Urkunden vor, u.a. eine Kündigung des Mietvertrags. Dadurch wurden ihm CHF 14'556.70 zu Unrecht ausbezahlt, wovon er bisher nur eine Rate von CHF 1'455.65 zurückzahlte. Geschädigt ist die Arbeitslosenversicherung. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach ihn des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig. Er bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.–. Zudem verwies er ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung). Das Urteilsdatum wird im Berufungsurteil mit 10. März 2023 angegeben, was mit der Anklage vom 12. Mai 2023 nicht vereinbar ist; das Urteil erging jedenfalls 2023. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder. Die Staatsanwaltschaft hatte den Schuldspruch wegen nur einfachen statt mehrfachen Betrugs und einfacher Urkundenfälschung nicht angefochten. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Schuldspruch nur wegen leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a Abs. 2 StGB) und Urkundenfälschung. Er beantragte höchstens 5 Monate bedingt, eine Busse von CHF 1'000.– und den Verzicht auf die Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2023.235, 18. September 2024) bejahte die Arglist und bestätigte den Betrug. Eigene Strafzumessung: Für den Betrug allein wäre bei noch knapp leichtem Verschulden (planmässiges Vorgehen, sehr hohe Entscheidungsfreiheit, Abwälzen des Risikos der Selbständigkeit) 1 Jahr Freiheitsstrafe angemessen gewesen. Das Geständnis wirkte nur leicht strafmindernd. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 9 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) und der Verbindungsbusse von CHF 3'000.–, ohne Asperation für die Urkundenfälschung. Von der Landesverweisung sah es ab: Wegen der langen Anwesenheit, der gelebten Beziehung zu den Kindern, der bedingten Strafe und des Wohlverhaltens überwiege das private Interesse (Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz).
urteilsdatum leer: das im OG-Urteil zitierte Datum der Vorinstanz (10.3.2023) ist mit dem Anklagedatum (12.5.2023) unvereinbar; Datum nicht verifizierbar. Neben der bedingten Freiheitsstrafe CHF 3'000 Verbindungsbusse. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2. Geschädigte: Arbeitslosenkasse (private_geschaedigte = nein). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur urteilsdatum 18.9.2024 (Datum des OG-Urteils) → 10.3.2023: So im OG-Urteil angegeben, obwohl die Anklage erst vom 12.5.2023 datiert; das Jahr 2023 ist gesichert, da die Berufungserklärung vom 19.10.2023 stammt. Das genaue Datum ist nicht verifizierbar (wohl Schreibfehler im Monat). Besonderheit 'Geständnisrabatt' entfernt (nur eine unbezifferte leichte Minderung durch das OG). Score 2 bestätigt: Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen). [Korrektur 11.10.2026] 'Geständnisrabatt' wieder gesetzt (Nutzerentscheid: Hat eine Instanz das Geständnis strafmindernd berücksichtigt, wird angenommen, dass dies auch die Vorinstanz tat, auch wenn die Reduktion nicht beziffert ist).