Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 10.11.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 37000
Nebenverurteilungsscore: 8
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der drogenabhängige Beschuldigte beging innert sechs Wochen zehn Diebstähle (Ladendiebstähle, E-Trottinetts/E-Bikes, ein nächtlicher Einbruchdiebstahl in ein Geschäftslokal mit Mittätern) mit einer Beute von rund CHF 37'000.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein bulgarischer Staatsangehöriger, kam 2014 mit 16 Jahren illegal in die Schweiz, ist ohne Arbeit, sozialhilfeabhängig und kokainsüchtig; seine Delinquenz diente der Drogenfinanzierung. Zwischen dem 30. Januar und seiner Verhaftung am 10. März 2023 beging er innert rund sechs Wochen zehn Diebstähle mit einem Gesamtbetrag von rund CHF 37'000.–. Darunter waren Ladendiebstähle, Diebstähle von E-Trottinetts und E-Bikes sowie ein nächtlicher Einbruch mit unbekannten Mittätern in ein Geschäftslokal (Beute rund CHF 18'100.–, Sachschaden rund CHF 1'600.–). Dazu kamen Hausfriedensbrüche, ein betrügerischer Missbrauch einer gestohlenen Karte (CHF 309.70) und Hehlerei. Er ist einmal wegen einfachen Diebstahls vorbestraft (10 Tagessätze); den Strafbefehl erhielt er erst während der Untersuchungshaft. Geschädigt sind Geschäfte und Privatpersonen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) sprach ihn am 10. November 2023 in einem Punkt frei. Im Übrigen sprach es ihn schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), der teilweise versuchten Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB, zwei Fälle) und des Betäubungsmittelkonsums. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 3 Jahre, 246 Tage Haft angerechnet) und einer Busse von CHF 500.– und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz asperierte die Nebendelikte nur zur Hälfte und bezeichnete das Verhalten als dreist. Wegen der Wirkung der langen Haft stellte sie eine noch neutrale Prognose und setzte die Probezeit wegen der unbehandelten Sucht auf 3 Jahre fest. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte mit Berufung 20 ½ Monate bedingt und eine Landesverweisung von 7 Jahren. Der Beschuldigte focht nur die Landesverweisung an. Die Schuldsprüche wurden rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 24 128, 10. Dezember 2024), nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, setzte die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl auf 16 Monate fest. Das Verschulden sei noch leicht, aber der Deliktsbetrag hoch und er habe unmittelbar nach polizeilicher Anhaltung erneut delinquiert. Für die Nebendelikte erhöhte es um 4 ½ Monate auf 20 ½ Monate, für erneute Delinquenz während des laufenden Verfahrens um weitere 1 ½ Monate. Einen Geständnisrabatt gewährte es nicht. Wegen Schlechtprognose (neue Diebstähle 2024, neues Verfahren wegen Raubes, erneute Haft) verweigerte es den bedingten Vollzug: 22 Monate unbedingt. Die Landesverweisung erhöhte es auf 7 Jahre (FZA steht nicht entgegen, keine SIS-Ausschreibung für EU-Bürger).

Bemerkungen

Deliktssumme 'rund CHF 37'000' (Gesamtbeute). Geschädigt waren Geschäfte (juristische Personen) und Privatpersonen (E-Trottinetts/E-Bikes) → private_geschaedigte = ja. OG erhöhte auf 22 Monate (Berufung StA). Nebenverurteilungsscore: mehrfacher Hausfriedensbruch +2, Sachbeschädigung +1, betrügerischer Missbrauch einer DVA Art. 147 Abs. 1 (Verbrechen) +2, zweifache Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 (Verbrechen) +2 +1 = 8; BetmG-Konsum (Übertretung) 0. Vorstrafe: ein Urteil (Taten 2022/2023); Delinquenz = Beschaffungskriminalität (Drogensucht). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur vorbestraft_einschlaegig False → True: Die einzige Vorstrafe lautet auf einfachen Diebstahl; das OG bezeichnet ihn als 'abgesehen von einer Vorstrafe wegen einfachen Diebstahls nicht einschlägig vorbestraft'. Der Strafbefehl wurde erst während der Untersuchungshaft eröffnet. Score 8 bestätigt: mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + Sachbeschädigung (1) + betrügerischer Missbrauch DVA Art. 147 Abs. 1 (2) + Hehlerei Art. 160 Ziff. 1, teilweise versucht, zwei Fälle (2+1); BetmG-Konsum (Übertretung) 0.

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