Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Geschäftsführer einer überschuldeten AG erwirkte im Jahr 2020 mit überhöhter Umsatzangabe und ohne Rückzahlungswillen einen Covid-19-Kredit von CHF 500'000 bei einer Bank.
Der Beschuldigte, ein heute 36-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger, lebt seit rund 13 Jahren mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz und hat zwei Kinder, die Schweizer Bürger sind. Er war einziger Verwaltungsrat einer überschuldeten AG. Im Frühjahr 2020 beantragte er bei einer Bank einen Covid-19-Kredit über CHF 500'000.–. Dabei gab er den Umsatzerlös wahrheitswidrig überhöht an und hatte keinen Rückzahlungswillen (Eventualvorsatz). Der Kredit wurde ausbezahlt, und die Bürgschaftsorganisation musste einspringen. Rund CHF 200'000.– davon verschleierte er durch Bargeldbezüge (Geldwäscherei). Zudem verschleppte er den Konkurs der AG und liess die Buchführung durch einen externen, unzureichend instruierten Buchhalter vernachlässigen. Er ist mehrfach vorbestraft, teils einschlägig (u.a. Betrug und Pornografie 2018, Widerhandlungen gegen das AIG, Fahren ohne Berechtigung). Geschädigt ist die Bürgschaftsorganisation bzw. die Bank. Das Bezirksgericht Zofingen sprach ihn am 4. Juli 2024 schuldig des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und verwies ihn für 5 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung). Zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatz von CHF 500'000.– an die Bürgschaftsorganisation. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder. Der Beschuldigte verlangte mit Berufung nur Schuldsprüche wegen Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung 4 ½ Jahre und eine Landesverweisung von 10 Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2024.236, 5. Dezember 2025) bestätigte sämtliche Schuldsprüche. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 2 Jahren für den Betrug bei mittelschwerem Verschulden; verschuldenserhöhend wirkten das Ausnutzen der pandemischen Notlage und die Entscheidungsfreiheit, mindernd der blosse Eventualvorsatz. Asperation: +3 Monate für die Urkundenfälschung, +4 Monate für die Geldwäscherei, +9 Monate für die Misswirtschaft und +2 Monate für die Unterlassung der Buchführung. Die Täterkomponente war insgesamt neutral: Die leicht straferhöhenden Vorstrafen und das leicht strafmindernde Geständnis des äusseren Ablaufs hielten sich die Waage. Es blieb bei 3 ½ Jahren unbedingt. Von der nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) sah es knapp ab, weil das sehr hohe private Interesse wegen der Kinder überwiege. Die Zivilforderung bestätigte es.
Covid-Kreditbetrug (Geschädigte: Bank/Bürgschaftsorganisation → private_geschaedigte = nein). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2, Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (Vergehen) +1, Misswirtschaft Art. 165 Ziff. 1 (Verbrechen) +2, Unterlassung der Buchführung Art. 166 (Vergehen) +1 = 6. Vorinstanz und OG: 42 Monate unbedingt. Teilgeständnis (äusserer Ablauf) leicht strafmindernd. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Besonderheit 'Geständnisrabatt' entfernt: Die leichte Strafminderung für das Teilgeständnis stammt vom OG und wurde mit den Vorstrafen saldiert; zur Vorinstanz ist nichts belegt. Score 6 bestätigt: Urkundenfälschung Art. 251 (2) + Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (1) + Misswirtschaft Art. 165 (2) + Unterlassung der Buchführung Art. 166 (1). [Korrektur 11.10.2026] 'Geständnisrabatt' wieder gesetzt (Nutzerentscheid: Hat eine Instanz das Geständnis strafmindernd berücksichtigt, wird angenommen, dass dies auch die Vorinstanz tat, auch wenn die Reduktion nicht beziffert ist).