Fall SST.2025.114

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Kulm
Urteilsdatum: 11.03.2025
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 165000
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH erwirkte 2020 mit stark überhöhter Umsatzangabe einen Covid-19-Kredit von CHF 165'000 (statt rund CHF 32'000) bei seiner Bank.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein heute 43-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger, lebt seit fast 39 Jahren in der Schweiz. Ab Oktober 2019 war er einziger Geschäftsführer einer GmbH im Baugewerbe, die schon bei seiner Übernahme betrieben wurde und keine Aktiven ausser zwei kaum gedeckten Konti hatte. Am 27. April 2020 beantragte er für die GmbH einen Covid-19-Kredit. Dabei gab er wahrheitswidrig eine pandemiebedingte Beeinträchtigung und einen Umsatz 2019 von CHF 1,895 Mio. statt höchstens rund CHF 322'000.– an. Er erhielt als Überzugslimite CHF 165'000.– statt rund CHF 32'000.–. Den ganzen Betrag hob er innert etwa eines Monats in bar ab, ohne Belege. Er führte keine Buchhaltung und verschleppte den Konkurs. Zudem fuhr er trotz Sicherungsentzugs und in angetrunkenem Zustand. Er ist vielfach vorbestraft, auch einschlägig (u.a. 15 Monate unbedingt wegen gewerbsmässigen Betrugs 2014, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung 2012 und 2019). Geschädigt ist die Bank bzw. Bürgschaftsorganisation. Das Bezirksgericht Kulm sprach ihn am 11. März 2025 von einfacher Körperverletzung und Entwendung zum Gebrauch frei. Im Übrigen sprach es ihn schuldig des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Übertretung). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von CHF 500.–. Zudem verwies es ihn nach Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung). Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder. Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte Freisprüche von den Wirtschaftsdelikten, eventualiter 2 Jahre, und den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, der Inhaber D. habe die Zahlen geliefert und die Buchhaltung besorgt. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2025.114, 20. April 2026) bestätigte die Schuldsprüche; das Vertrauen in D. wertete es als Schutzbehauptung. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 15 Monaten für den Betrug bei nicht mehr leichtem bis mittelschwerem Verschulden. Asperation: +3 Monate für die Urkundenfälschung, +5 Monate für die Misswirtschaft, +6 Monate für die Geldwäscherei, +5 Monate für die Unterlassung der Buchführung und +2 Monate für das Fahren ohne Berechtigung, insgesamt 36 Monate. Die einschlägigen Vorstrafen (unbelehrbarer Wiederholungstäter trotz zweier »allerletzter« Verwarnungen des Migrationsamts) erhöhten um 6 Monate. Es reduzierte die Strafe damit auf 3 ½ Jahre unbedingt und bestätigte die Busse von CHF 500.–. Die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigte es, weil das öffentliche Interesse überwiege.

Bemerkungen

Vorinstanzliche Freiheitsstrafe 54 Monate (OG reduzierte auf 42 Monate; Berufung nur des Beschuldigten). Covid-Kreditbetrug (Geschädigte: Bank/Bürgschaftsorganisation → private_geschaedigte = nein). Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2, Misswirtschaft Art. 165 Ziff. 1 (Verbrechen) +2, Geldwäscherei +1, Unterlassung der Buchführung +1, Fahren ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG +1, Fahren in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG +1 = 8. Einschlägige Vorstrafe u.a. 2019 mehrfache Misswirtschaft. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Score-Korrektur 8 → 7: Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (angetrunken) ist eine Übertretung (Busse; die Vorinstanz sprach dafür die Busse von CHF 500 aus), zählt also 0. Neu: Urkundenfälschung Art. 251 (2) + Misswirtschaft Art. 165 (2) + Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (1) + Unterlassung der Buchführung Art. 166 (1) + Fahren ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (1) = 7.

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