Fall 460 24 252

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 25.06.2024
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 548
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 45

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte drang mit ihrem Partner in ein Restaurant ein, öffnete mit einem gefundenen Schlüssel den Tresor und nahm ein iPad, einen iPod und Schlüssel im Wert von CHF 548 mit; für die Geschädigte entstand Folgeschaden von rund CHF 6'400.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, eine deutsche Staatsangehörige ohne Vorstrafen, lebte damals in Deutschland und war mit dem Mittäter C. liiert. Am frühen Morgen des 3. Januar 2019 drang sie mit ihm in ein Restaurant ein. Sie durchsuchten die Räume, öffneten mit einem im Küchenschrank gefundenen Schlüssel den Tresor und entnahmen ein iPad und einen iPod (zusammen CHF 548.–) sowie Schlüssel und einen Memorystick. Danach verschlossen sie den Tresor wieder, sodass die Geschädigte ihn aufbrechen und die Zylinderanlage ersetzen musste. Überführt wurde sie durch die Videoaufnahmen der Überwachungskamera. Die Tat stand im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen fünf Beschuldigte; die Anklage hatte auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl gelautet. Wer Inhaber des Restaurants ist, ist im Urteil nicht erkennbar. Die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft sprach sie am 25. Juni 2024 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig und von unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung frei. Sie bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.– (Probezeit 2 Jahre) und verwies sie für 5 Jahre des Landes (ohne SIS-Eintrag). Zudem verpflichtete sie sie solidarisch zu Schadenersatz von CHF 2'114.55. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz berücksichtigte die Vorstrafenlosigkeit und den geringen Deliktswert; die objektiven Tatkomponenten wertete sie neutral, weil dem Deliktsbetrag etwas Zufälliges anhafte. Die Beschuldigte erhob Berufung, bestritt die Täterschaft und verlangte einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte. Zudem machte sie einen Härtefall geltend: schweizerischer Lebenspartner, Wohnsitz und Stelle in der Schweiz seit 2025. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht, 460 24 252, 3. Juni 2025) bestätigte das Urteil vollumfänglich; die Identität stützte es auf die Videoaufnahmen und den persönlichen Eindruck. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für den Diebstahl bei leichtem Verschulden (Mittäterschaft, Direktvorsatz, keine Notlage). Asperation: +5 Tagessätze für die Sachentziehung und +10 Tagessätze für den Hausfriedensbruch, total 45 Tagessätze. Die Täterkomponente war neutral; Art. 48 lit. e StGB und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte es. Es bestätigte die bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.– und die Landesverweisung von 5 Jahren.

Bemerkungen

Deliktssumme = entwendete Sachen (CHF 548); Folgeschäden (Tresoraufbruch, Zylinderanlage) nicht eingerechnet. Anklage lautete auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl; verurteilt wurde wegen einfachen Diebstahls. Nebenverurteilungsscore: Sachentziehung Art. 141 +1, Hausfriedensbruch Art. 186 +1. Wer Geschädigte ist (juristische Person?) ist im Urteil nur als Privatklägerin 'A.' bezeichnet → private_geschaedigte unbekannt. Vier Mitbeschuldigte mit separaten (rechtskräftigen) Urteilen. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 2 bestätigt: Sachentziehung Art. 141 (1) + Hausfriedensbruch Art. 186 (1). [private_geschaedigte 10.10.2026] nein (Nutzerentscheid): Privatklägerin A.____ betreibt ein Hotel samt Restaurant; das Urteil spricht vom Willen "der Berechtigten der A.____", was auf eine juristische Person hindeutet. Die Rechtsform ist im Urteil nicht ausdrücklich genannt.

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