Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate (3 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging als reisender Einbrecher in zwei Phasen (2017/18 und Dezember 2019) im Kanton Genf zahlreiche Einbruchdiebstähle in Villen, Büros und Geschäfte (Beute der ersten Phase mind. CHF 60'899) und im April 2024 einen weiteren Diebstahl.
Der Beschuldigte, ein kosovarischer Staatsangehöriger ohne Bezug zur Schweiz, reiste als »Kriminaltourist« in die Schweiz. In einer ersten Phase vom 26. Juli 2017 bis 26. Januar 2018 beging er im Kanton Genf 17 Einbruchdiebstähle, davon 5 versucht. Ziele waren Villen, Wohnungen, Büros, eine Garage und ein Restaurant; er erbeutete mindestens CHF 60'899.05. In einer zweiten Phase vom 10. bis 24. Dezember 2019 folgten drei weitere Einbrüche, einer davon versucht, mit mindestens CHF 14'218.65 Beute. Im April 2024 beging er im Kanton Solothurn einen Diebstahl in einem Geschäftshaus (CHF 1'500.–), im Mai 2024 eine Sachbeschädigung. Dabei verursachte er Sachschäden von insgesamt rund CHF 97'000.–. Ausländische Vorstrafen konnten nicht rechtzeitig belegt werden. Geschädigt sind Privatpersonen und Firmen. Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) stellte das Verfahren am 16. April 2025 in einem Fall ein und sprach ihn in einem weiteren Fall frei. Im Übrigen sprach es ihn schuldig des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Phase 1) und separat des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Phase 2). Weitere Schuldsprüche lauteten auf Diebstahl (April 2024), mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und verwies ihn für 10 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung). Strafzumessung der Vorinstanz (soweit wiedergegeben): Allein aufgrund der objektiven Tatkomponenten 24 Monate für die Phase 1, wobei die Beute im Rahmen der Gewerbsmässigkeit gerade noch tief sei; Asperation der Phase 2 mit 6 Monaten. Die Sachbeschädigungen (für sich rund 18 Monate) asperierte sie nur mit einem Viertel. Nur der Beschuldigte erhob Berufung gegen sämtliche Schuldsprüche und die Sanktionen. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 25 472, 31. März 2026) bestätigte die Schuldsprüche. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 24 Monaten für die erste Phase; Asperation +6 Monate für die zweite Phase und +1 Monat für den Diebstahl 2024. Die Vorinstanz habe die Sachbeschädigungen zu milde gewichtet, weshalb es dafür +10 Monate statt rund 4 ½ ansetzte, für die Hausfriedensbrüche +5 Monate. Die Täterkomponente war gerade noch neutral, weil die ausländischen Vorstrafen nicht verwertbar waren. Schuldangemessen wären 46 Monate gewesen. Wegen des Verschlechterungsverbots bestätigte es die 38 Monate (unbedingt, 696 Tage Haft angerechnet) und die Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung.
Deliktssumme = Beute der ersten Phase (Einsatzstrafe-Delikt): mind. CHF 60'899.05 (nicht eingerechnet: Versuche und Fälle mit unbestimmtem Betrag). Phase 2: mind. CHF 14'218.65. Nebenverurteilungsscore: zweiter gewerbsmässiger Diebstahl (Phase 2, Verbrechen) +2, Diebstahl (April 2024) +1, mehrfache Sachbeschädigung +2, mehrfacher (teilweise versuchter) Hausfriedensbruch +2 = 7. Geschädigt: Privatpersonen (Villen) und Firmen → private_geschaedigte = ja. Ausländische Vorstrafen (nach eigener Aussage) nicht dokumentiert, daher vorbestraft=False. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Score-Korrektur 7 → 8: Der einfache Diebstahl (April 2024, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Höchststrafe 5 Jahre) ist ein Verbrechen (2, bisher 1). Neu: zweiter gewerbsmässiger Diebstahl Phase 2 (2) + Diebstahl 2024 (2) + mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch (1+1) = 8.