Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 43 Monate (3 Jahre 7 Monate)
Vollzug: unbedingt
Die Kassenverantwortliche einer AG veruntreute über elf Jahre insgesamt rund CHF 900'000 aus den Tageseinnahmen, vertuschte dies mit gefälschten Stornobelegen und verwendete das Geld über ihr Privatkonto.
Die Beschuldigte, eine nicht vorbestrafte ausländische Staatsangehörige, war ab 2007 Kassenverantwortliche einer Tochtergesellschaft der Privatklägerin, einer AG. Bereits fünf Monate nach Antritt der Kassentätigkeit begann sie, ihr Salär durch Griffe in die ihr anvertrauten Einnahmen aufzubessern, und tat dies während rund 11 Jahren. Insgesamt veruntreute sie CHF 899'421.–, zeitweise ein Vielfaches ihres Jahressalärs. Zur Verschleierung fälschte sie innert kurzer Zeit 56 Stornobelege, teils im Namen von Mitarbeitenden. Rund CHF 986'126.– wusch sie, indem sie das Geld auf ihr eigenes Konto einzahlte und wieder abhob oder ausgab. Heute arbeitet sie als Reinigungskraft in einem Hostel. Geschädigt ist die Arbeitgeberin, eine AG. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach sie am 4. August 2023 schuldig der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten und einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 70.–. Auf eine nicht obligatorische Landesverweisung verzichtete es. Zudem verpflichtete es sie zu Schadenersatz von CHF 899'421.– nebst Zins. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Einsatzstrafe von 36 Monaten für die mehrfache Veruntreuung bei mittelschwerem Verschulden, wegen der langen Dauer und hohen kriminellen Energie. Dazu kamen +3 Monate für die Urkundenfälschungen und +4 Monate für die gewerbsmässige Geldwäscherei (für sich 11 ½ Monate, davon 45 Tagessätze als Geldstrafe ausgeschieden). Die Täterkomponente war neutral. Die Beschuldigte focht nur die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Geldwäscherei an und beantragte zunächst 24 Monate bedingt. Zuletzt verlangte sie einen vollumfänglichen Freispruch; die Veruntreuung war rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin verzichteten auf eine Anschlussberufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2024.7, 30. Juni 2025) wies die Berufung ab und bestätigte die Schuldsprüche. Die Strafzumessung übernahm es in allen Teilen: Einsatzstrafe von 36 Monaten, +3 und +4 Monate, insgesamt 3 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe sowie 45 Tagessätze zu CHF 70.–. Die Vorstrafenlosigkeit wirke neutral, eine mediale Vorverurteilung oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte es. Die von der Verteidigung angeführten Vergleichsfälle sprächen nicht für eine tiefere Strafe. Eine Landesverweisung war wegen des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen.
Deliktssumme = Schaden aus der Veruntreuung (CHF 899'421); Geldwäschereibetrag CHF 986'126. 3 Jahre 7 Monate = 43 Monate. Zusätzlich 45 Tagessätze à CHF 70. Nebenverurteilungsscore: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2 +1, gewerbsmässige Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 (Verbrechen) +2 = 5. Geschädigte: Arbeitgeberin (AG) → private_geschaedigte = nein. Nationalität im Urteil nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur nationalitaet '2' → '1': Die Vorinstanz prüfte eine nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66abis StGB), was nur bei Ausländerinnen in Betracht kommt. Score 5 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 (2+1) + gewerbsmässige Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 2 (2).