Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schloss im November und Dezember 2014 über den Online-Shop eines Telekommunikationsanbieters 30 Abonnemente mit teils erfundenen Adressen und leicht abgeänderten Geburtsdaten ab (Ausnutzung einer Sicherheitslücke im System) und nahm in zwölf Geschäften 21 Mobiltelefone im Gesamtwert von CHF 15'729.- entgegen, ohne die Raten je zu bezahlen.
Der Beschuldigte, ein italienischer Staatsangehöriger, arbeitete von 2005 bis Ende 2015 als Koch und Pizzaiolo in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung B). Heute wohnt er in Frankreich und arbeitet in Genf auf dem Bau. Von August 2014 bis März 2015 erlaubte eine Sicherheitslücke im E-Shop eines Mobilfunkanbieters, Abonnemente mit teilweise falschen Personalien abzuschliessen; das System erkannte weder bestehende Kunden noch schlechte Zahler. So wurden schweizweit 483 Mobiltelefone erschlichen. Der Beschuldigte füllte allein oder mit einem Bekannten 30 Online-Formulare aus, jeweils mit seinem Namen, leicht abgeänderten Geburtsdaten und fiktiven Adressen. Vom 17. November bis 16. Dezember 2014 bestätigte er die Daten zwölfmal in sechs Verkaufsstellen und legte dabei seine Aufenthaltsbewilligung vor. Er erhielt 21 Telefone im Wert von CHF 15'729.–; die Abonnementsraten zahlte er nicht. Die Arglist lag in der von Anfang an fehlenden Zahlungsabsicht und der gezielten Ausnützung der Systemlücke. Geschädigt ist der Mobilfunkanbieter. Er ist zweimal einschlägig vorbestraft: 2014 mit 90 Tagessätzen wegen unrechtmässiger Aneignung und 2015 mit 120 Tagen Freiheitsstrafe wegen Veruntreuung. Das Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois hiess am 27. Mai 2022 seine Einsprache gegen den Strafbefehl gut und sprach ihn des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–. Die Geschädigte verwies es auf den Zivilweg. Ihre Strafzumessungserwägungen gibt das Berufungsurteil nicht wieder. Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch sowie eine Genugtuung für zwei Tage Haft im Februar 2020. Er machte geltend, seine Identität sei missbraucht worden; seine Aufenthaltsbewilligung habe er verloren. Die Staatsanwaltschaft stellte keine Anträge. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (6. April 2023) wies die Berufung ab. Den Identitätsmissbrauch verwarf sie: Der Ausweis sei erst nach den Taten verloren gegangen, sieben Verträge seien italienisch abgefasst und die Aussagen des Bekannten belasteten ihn. Ihre von Amtes wegen geprüfte Strafzumessung: Die Tätigkeit sei in genau einem Monat mit zwölf Einsätzen intensiv gewesen und nicht von selbst beendet worden. Die Beute von 21 Telefonen zu CHF 15'729.– sei recht erheblich. Erschwerend wirkten die zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten. Mildernd berücksichtigte sie, dass die Taten lange zurückliegen, er seither nicht mehr straffällig wurde und eine feste Stelle hat. Sie bestätigte 150 Tagessätze zu CHF 30.–. Den bedingten Vollzug schlossen die Vorstrafen aus. Eine retrospektive Konkurrenz mit der Strafe von 2015 verneinte sie, weil es sich um eine Freiheitsstrafe und damit eine andere Strafart handelte.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 06.04.2023) wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Deliktssumme = Wert der erlangten 21 Telefone (CHF 15'729.-; Schaden des Netzbetreibers). Nationalität: Italien (im Urteil ausdrücklich). Vorstrafen: 2014 (Art. 137 StGB), 2015 (Art. 138 StGB), daher einschlägig. Vollzug: unbedingte Geldstrafe. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch Betrug (Hauptdelikt).