Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 80
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte und seine Ehefrau bezogen von März bis Dezember 2016 Revenu d'insertion, ohne ein UBS-Konto mit Einzahlungen von insgesamt CHF 25'143.45 (Erträge aus seiner selbständigen Tätigkeit; Kontostand stets über der Vermögensgrenze) zu melden, und erhielten dadurch unrechtmässig CHF 17'181.60.
Der Beschuldigte, ein nicht vorbestrafter Schweizer Jurist, war früher zehn Jahre Leiter einer Liegenschaftsverwaltung. Nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung bezog er mit seiner Ehefrau (ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, Malerin) ab März 2016 Revenu d'insertion. Bei der Antragstellung am 13. März 2016 verschwiegen die Eheleute ein UBS-Konto des Ehemanns mit einem Saldo von über CHF 46'000.–. Auch in den monatlichen Fragebögen erwähnten sie das Konto nie. Vom 19. Mai bis 5. Dezember 2016 flossen darauf CHF 25'143.45 aus seiner selbständigen Tätigkeit; der Saldo lag jeden Monat über der Vermögensgrenze. Trotzdem kreuzten sie »keine Einnahmen« an und bestätigten mit ihrer Unterschrift, dass sich am Vermögen nichts geändert habe. Über die Meldepflicht waren sie belehrt worden. So bezogen sie von März bis Dezember 2016 unrechtmässig CHF 17'181.60. Geschädigt ist die Sozialhilfe der Stadt Lausanne. Den Betrag zahlten sie erst nach Abweisung ihres Rechtsmittels gegen die Rückforderungsverfügung vollständig zurück. Das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne sprach am 8. September 2021 beide Eheleute des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Den Ehemann bestrafte es mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre). Die Ehefrau erhielt dieselbe Strafe; auf ihre Landesverweisung verzichtete es. Die vollständige Rückzahlung berücksichtigte es strafmindernd. Beide erhoben Berufung und verlangten Freisprüche, eventualiter eine Strafbefreiung nach Art. 52 und 53 StGB oder eine Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB). Sie rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bestritten die Arglist, weil das Sozialzentrum die Steuererklärung hätte verlangen können. Subsidiär machten sie Art. 148a StGB geltend. Der Ehemann behauptete, das Konto gehöre seinem Sohn bzw. sei ein Durchgangskonto. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (17. Februar 2022) wies beide Berufungen ab. Die falschen Angaben in den Formularen seien aktive Täuschung. Arglist liege vor, weil die Behörde ohne Verdachtsmomente nicht nachforschen musste; Art. 148a StGB trete zurück. Art. 52 StGB verneinte sie wegen des Betrags, Art. 53 StGB, weil die Eheleute ihre Schuld bestritten. Eigene Strafzumessung: Das Verschulden sei nicht zu verharmlosen. Der Ehemann habe ein Konto mit hohem Saldo und seine Einkünfte verschwiegen. Als Jurist habe er die Rechtswidrigkeit erkennen müssen und zeige keinerlei Einsicht. Das Verschulden der Ehefrau sei gleichwertig. Die Rückzahlung sei nicht freiwillig erfolgt, weshalb aufrichtige Reue entfalle; sie sei aber schon im Strafmass berücksichtigt. Sie bestätigte je 80 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 17.02.2022) wies die Berufungen beider Ehegatten ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Erfasst ist der Ehemann (A.G.); die Ehefrau (B.G.) wurde mit gleicher Strafe verurteilt und ist nicht separat erfasst. Nationalität: Schweizer Heimatort ('originaire de ...', im Urteil ausdrücklich). Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Sozialhilfe CHF 17'181.60; geschädigt ist die öffentliche Hand. Die Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz werden im Berufungsurteil nicht wiedergegeben. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch Betrug (Hauptdelikt).