Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 240
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog von Juni 2011 bis Juni 2016 Revenu d'insertion, ohne in den monatlichen Formularen seine Einkünfte von insgesamt CHF 40'037.80 (u.a. als Hauswart, landwirtschaftlicher Pannendienst und Hypnotiseur; auf ein beim Sozialzentrum nicht angegebenes Postkonto bezahlt) zu melden, und erhielt dadurch Leistungen von CHF 84'556.75 zu Unrecht.
Der Beschuldigte, ein 1991 geborener, lediger und nicht vorbestrafter Mann, bezog von Juni 2011 bis Juni 2016 im Kanton Waadt Revenu d'insertion. Heute arbeitet er Teilzeit im Merchandising und betreibt einen landwirtschaftlichen Pannendienst. Über seine Pflicht, jede finanzielle Ressource zu melden, war er belehrt worden. In den monatlich unterzeichneten Formularen verschwieg er trotzdem Einkünfte von insgesamt CHF 40'037.80. Dazu gehörten eine Hauswartentschädigung von CHF 250.– im Monat ab Juni 2015 und Einkünfte als Pannenhelfer. Ferner trat er als Hypnotiseur auf, für CHF 200.– pro Privatanlass bzw. CHF 500.– pro Saalvorstellung. Eine Zahlung von CHF 6'163.35, angeblich ein Geschenk der Grosseltern, meldete er ebenfalls nicht. Die Gelder flossen auf ein dem Sozialzentrum nicht gemeldetes Postkonto; im Vermögensformular von September 2015 liess er es weg. So erhielt er Leistungen von CHF 84'556.75 zu Unrecht. Geschädigt ist die öffentliche Sozialhilfe. Bis September 2022 zahlte er CHF 6'100.– zurück. Das Tribunal de police de l'arrondissement de La Côte sprach ihn am 21. Februar 2023 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn nach altem Recht (Art. 34 aStGB) mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre). Dazu kam eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.– (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Mildernd berücksichtigte es das junge Alter zur Tatzeit, seine Bemühungen, von der Sozialhilfe loszukommen, und die monatlichen Rückzahlungen. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch; das Verfahren wurde schriftlich geführt. Er rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und der Untersuchungsmaxime. Die Arglist bestritt er, weil das Sozialzentrum eine Auskunftsvollmacht gehabt und Kontoauszüge erhalten habe. Einen Schaden bestritt er, weil die Gutschriften Darlehen, Versicherungsleistungen und Geschenke gewesen seien. Eventualiter verlangte er eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB oder eine Milderung nach Art. 48 lit. d und e StGB, ohne Verbindungsbusse. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (22. August 2023) wies die Berufung ab. Das Postkonto sei nie gemeldet worden, und eine Auskunftsvollmacht verpflichte die Behörde nicht zu systematischen Abklärungen. Auch Darlehen und Geschenke über CHF 1'200.– hätten damals angerechnet werden müssen. Art. 54 StGB verneinte sie, weil die Rückzahlungspflicht nur eine indirekte Tatfolge sei. Aufrichtige Reue fehle; für Art. 48 lit. e StGB seien erst sieben der fünfzehn Jahre Verjährungsfrist verstrichen. Eigene Strafzumessung: Sein Verschulden sei nicht gering, weil er die Sozialhilfe ausgenutzt und seine Schuld nie anerkannt habe. Mildernd wirkten wie bei der Vorinstanz das junge Alter, die Ablösung von der Sozialhilfe und die Rückzahlungen. Sie bestätigte 240 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Busse von CHF 1'000.– hielt sie wegen der Schwere der Tat als Denkzettel für gerechtfertigt.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 22.08.2023) wies die Berufung ab. Die Tat liegt vor dem 1.10.2016 (keine Landesverweisung nach Art. 66a StGB); es wurde altes Recht (Art. 34 aStGB, bis 360 Tagessätze) angewendet. Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Leistungen CHF 84'556.75 (nicht deklarierte Einkünfte CHF 40'037.80). Nationalität im Urteil nicht genannt. Die Erwägungen zur Strafzumessung der ersten Instanz sind im Berufungsurteil nicht ausführlich wiedergegeben. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch Betrug (Hauptdelikt).