Fall PE18.014028

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 16.06.2021
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 21000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erhielt im Juni 2016 von seinem früheren Arbeitgeber CHF 20'000.- als angebliches Darlehen für eine Goldmine in Benin, die er zusammen mit einem Partner betreibe (mit vorgelegten Kaufbelegen und Fotos), und verwendete das Geld nicht wie zugesagt; er verweigerte danach jede Schuldanerkennung.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 1976 in Cotonou geborener beninischer Staatsangehöriger, lebt seit 2006 in der Schweiz. Er war unter anderem Sicherheitsmann in der Diskothek des späteren Geschädigten G. und bezog zeitweise Sozialhilfe. Er hat eine nicht einschlägige Vorstrafe (20 Tagessätze und Busse 2014 wegen Verkehrsdelikten). 2016 erzählte er G., er habe mit einem Partner in Benin eine Goldminengesellschaft gegründet, die schon zwei bis drei Kilogramm Gold gefördert habe. Er zeigte Unterlagen über den Kauf einer Mine und Fotos mit Gold. Für den Weiterbetrieb seien CHF 20'000.– nötig. Er versprach, das Gold in die Schweiz zu bringen und aus dem Erlös zuerst G. zurückzuzahlen. G. hob am 1. Juni 2016 CHF 20'000.– bar ab und übergab sie ihm in einem Restaurant. Nach einer Reise nach Benin erklärte der Beschuldigte, das Gold sei beim Zoll blockiert; eine Schuldanerkennung verweigerte er. Im Mai 2017 liess er sich aus Benin weitere CHF 1'000.– überweisen, angeblich zur Freigabe des Goldes. Das Geld verwendete er für sich, insgesamt CHF 21'000.–. Geschädigt ist G., eine Privatperson. Das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne sprach ihn am 16. Juni 2021 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 600.– (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Den bedingten Vollzug der Strafe von 2014 widerrief es nicht. Auf die Zivilforderung trat es nicht ein, sprach G. aber eine Parteientschädigung von CHF 6'785.– zu. Seine Strafzumessung gibt das Berufungsurteil nicht wieder. Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch; das Verfahren wurde schriftlich geführt. Er bestritt, das Geld erhalten zu haben, und stellte G. als erfahrenen Goldhändler dar, der ihn nur um Abklärungen in Benin gebeten habe. Die Überweisung von CHF 1'000.– sei ein Zuschuss an seinen Flug gewesen. Die Strafe focht er nicht gesondert an; eine Berufungsbegründung reichte er nicht ein. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (18. Oktober 2021) wies die Berufung ab. Die Übergabe sei durch den Bankbeleg und einen unbeteiligten Kellner belegt. Die Versionen des Beschuldigten seien widersprüchlich und unglaubhaft. Die CHF 21'000.– seien ihm zweckgebunden für die Mine bzw. die Zollformalitäten anvertraut gewesen, und er habe sie für sich verwendet. Die Strafe prüfte sie von Amtes wegen und bezeichnete sie ohne weitere Begründung als »milde«. Wegen des Verschlechterungsverbots bestätigte sie das Urteil vollumfänglich: 120 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit und CHF 600.– Busse.

Bemerkungen

Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 18.10.2021) wies die Berufung ab; die Strafe wurde als 'clémente' bezeichnet. Deliktssumme = übergebenes Darlehen CHF 20'000.- (ein weiteres Darlehen von CHF 4'000.- im Folgejahr war nicht Gegenstand des Schuldspruchs). Zusätzlich Busse CHF 600.- (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vorstrafe (20 Tagessätze à CHF 70.- und Busse, 21.11.2014, Verkehrsregelverletzung und Fahrunfähigkeit) nicht einschlägig. Nationalität: Benin (im Urteil ausdrücklich). Der Zivilantrag des Geschädigten wurde nicht behandelt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur deliktssumme 20'000 → 21'000: Laut Kantonsgericht umfasst die Veruntreuung die anvertrauten CHF 20'000 (Juni 2016) und CHF 1'000 (Mai 2017); das zweite Darlehen von CHF 4'000 wurde gar nicht ausbezahlt (bisherige Bemerkung insoweit ungenau). Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch Veruntreuung (Hauptdelikt); die Verkehrs-Vorstrafe ist nicht einschlägig.

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