Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 240
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog von August 2007 bis Dezember 2014 Revenu d'insertion, ohne sechs Bankkonten bei der BCV, mehrere auf Konten gutgeschriebene Einkünfte und achtzehn von ihm genutzte Fahrzeuge dem Sozialzentrum zu melden; er erhielt dadurch unrechtmässig CHF 62'802.25.
Der Beschuldigte, 1955 in Tunesien geboren, lebt seit 1978 in der Schweiz und ist nicht vorbestraft. Er war Gipser-Maler, ab 2005/2006 selbständig, und ist seit einem Arbeitsunfall im Januar 2008 IV-Rentner, heute AHV- und EL-Bezüger. Mit seiner damaligen Ehefrau bezog er vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2014 Revenu d'insertion. Er verschwieg ein BCV-Konto, auf dem 2007 bis 2010 Gutschriften von insgesamt CHF 72'530.30 eingingen. Dazu gehörten Löhne einer Temporärfirma und Schecks aus seiner trotz Unfall weitergeführten selbständigen Tätigkeit (u.a. CHF 21'300.–, 16'000.– und 8'750.–). In den monatlichen Einkommenserklärungen gab er diese Einkünfte nicht an. Mit dem Geld tilgte er private Schulden, während die Sozialhilfe den Lebensunterhalt der Familie deckte. Weitere Konten der Familie und 18 eingelöste Fahrzeuge waren angeklagt. Laut Anklage und erstinstanzlichem Urteil bezogen die Eheleute so CHF 62'802.25 zu Unrecht. Geschädigt ist die Sozialhilfe der Stadt Lausanne; zurückbezahlt hat er nur wenig, und auch das nur unter Zwang. Das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne sprach am 20. Mai 2021 die Ehefrau frei. Den Beschuldigten sprach es des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig, wobei es von einem Schaden von CHF 62'802.25 ausging. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.–. Wegen fehlender Einsicht setzte es die Probezeit auf 3 Jahre fest. Dazu kam eine Verbindungsbusse von CHF 900.– (9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Fahrzeuge prüfte es nicht, was einem stillschweigenden Freispruch gleichkam. Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte einen Freispruch, eventualiter höchstens 100 Tagessätze zu CHF 10.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit und eine Busse von höchstens CHF 300.–. Er machte geltend, die verschwiegenen Konten hätten die Leistungen nicht beeinflusst und das Sozialzentrum habe vom BCV-Konto gewusst. Die Schecks seien Vorschüsse für Baumaterial gewesen. Ferner rügte er die Begründung des Schadens. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (15. November 2021) bestätigte den Schuldspruch für das BCV-Konto. Für das Konto der Ehefrau, die Kinderkonten und die Mietzinskautionen (keine Arglist) sprach sie ihn frei. Den Schaden reduzierte sie auf CHF 57'863.25 (Leistungen August 2007 bis September 2010). Eigene Strafzumessung: Das Verschulden sei erheblich, mit dem Motiv der Gewinnsucht, 13 aktiven Täuschungen über lange Zeit, ohne Einsicht und Kooperation. Für die schwerste Täuschung (CHF 21'000.–) setzte sie 120 Tagessätze an. Für CHF 16'000.– kamen +90 Tagessätze hinzu, für die zwei Fälle zu rund CHF 8'000.– je +45 Tagessätze, total 300 Tagessätze ohne die neun übrigen Täuschungen. Wegen des Verschlechterungsverbots bestätigte sie die 240 Tagessätze zu CHF 30.– (Mindestansatz bei AHV und EL von CHF 2'829.– im Monat). Ebenso bestätigte sie die Probezeit von 3 Jahren und die Busse von CHF 900.–, die unter 20 % der Hauptstrafe liegt.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 15.11.2021) wies die Berufung ab; die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz sind im Berufungsurteil nicht ausführlich wiedergegeben. Die Mitbeschuldigte wurde erstinstanzlich freigesprochen. Deliktssumme = unrechtmässig bezogene Sozialhilfe CHF 62'802.25. Tat 2007 bis 2014 (vor 1.10.2016); Nationalität im Urteil nicht genannt (in Tunesien geboren). Zusätzlich Busse CHF 900.-. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft: deliktssumme 62'802 entspricht der Vorinstanz und bleibt; das Kantonsgericht reduzierte den Schaden auf CHF 57'863.25 (Teilfreisprüche Konten Ehefrau/Kinder/Mietzinskautionen) und hätte ohne Verschlechterungsverbot 300 Tagessätze ausgesprochen. Bisheriger Hinweis »altes Recht« steht so nicht im Urteil. Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch Betrug (Hauptdelikt); die Busse ist Verbindungsbusse.