Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ein Treuhänder, gründete im Oktober 2012 als Gründer, Aktienzeichner und Libererer mit einem von seinem Vater einbezahlten Aktienkapital von CHF 100'000.- eine Baugesellschaft und überwies das Kapital einen Tag nach der Freigabe auf Anweisung an seinen Vater zurück (Scheinliberierung).
Der Beschuldigte, ein 1975 geborener, nicht vorbestrafter Treuhänder und Buchhalter, war Gesellschafter-Geschäftsführer einer Treuhandfirma. Im Herbst 2012 beauftragte ihn der Bauunternehmer B.P. mit der Gründung der E. SA (Gipser-, Maler- und Fassadenarbeiten). B.P. konnte das Kapital nicht aufbringen und nicht selbst in Erscheinung treten. Am 1. Oktober 2012 schloss der Beschuldigte mit der Ehefrau von B.P., die als Strohfrau diente, einen Treuhandvertrag über die Aktien. Am 4. Oktober 2012 überwies sein Vater das Aktienkapital von CHF 100'000.– auf das Sperrkonto. Bei der Gründung am 10. Oktober 2012 trat der Beschuldigte als Gründer, Zeichner und einziger Verwaltungsrat auf. Am 31. Oktober 2012 wurde das Kapital freigegeben. Am Tag darauf liess er auf seine schriftliche Anweisung CHF 100'000.– an den Vater zurücküberweisen, ohne wirtschaftlichen Grund und ohne Ersatz. Die Gesellschaft war damit von Beginn an überschuldet. Am 21. November 2012 verkaufte er die Aktien für CHF 3'000.– an die Strohfrau und trat zurück. Für seine Dienste erhielt er CHF 6'000.– bis 7'000.–. B.P. erhielt so eine AG »schlüsselfertig«, ohne selbst CHF 100'000.– einzuschiessen. Geschädigt sind die Gesellschaft bzw. ihre Gläubiger. Die E. SA ging 2015/2016 in Konkurs. Das Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois sprach ihn am 23. März 2023 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig. Die einfache Begehung wäre verjährt gewesen. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.– (Probezeit 2 Jahre). Sein Verschulden stufte es als mittelschwer ein, und die lange zurückliegende Tat berücksichtigte es bereits strafmindernd. Eine in den Erwägungen erwähnte Busse von CHF 1'000.– fehlt im Dispositiv. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch und eine Entschädigung von CHF 9'549.38, subsidiär die Rückweisung; das Verfahren wurde schriftlich geführt. Den Grundtatbestand bestritt er nicht. Er bestritt aber die Bereicherungsabsicht und machte geltend, er habe nur für seinen Vater gehandelt. Ferner rügte er den Anklagegrundsatz und den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Verschulden sei nicht mittelschwer. Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt (13. Februar 2024) wies die Berufung ab. Die Bereicherungsabsicht zugunsten von B.P. und die eigene Entlöhnung seien erstellt; das Handeln für den Vater sei nicht belegt. Eigene Strafzumessung: Das Verschulden sei mittelschwer. Mildernd wirke, dass er auf das spätere Buchhaltungsmandat hoffte, also kein besonders gewinnsüchtiges Motiv hatte. Erschwerend wirke, dass er das Vertrauen in seinen Berufsstand schwer missbraucht, die lokale Wirtschaft geschädigt, nicht kooperiert und keine Reue gezeigt habe. Die Schuldzuweisung an den Vater zeige fehlende Einsicht. Art. 48 lit. e StGB sei anwendbar, weil zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen waren. Dies habe die Vorinstanz aber schon berücksichtigt. Sie bestätigte 150 Tagessätze zu CHF 50.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die vergessene Busse sprach sie wegen des Verschlechterungsverbots nicht aus.
Berufungsurteil (Cour d'appel pénale VD, 13.02.2024) wies die Berufung ab. Geschädigt sind die Gesellschaft bzw. ihre Gläubiger (juristische Person), daher private_geschaedigte='nein'. Deliktssumme = zurückübertragenes Aktienkapital CHF 100'000.-. Nationalität im Urteil nicht genannt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Hauptdelikt).