Fall PE24.023632

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de La Côte
Urteilsdatum: 19.08.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 70000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte suchte zwischen Oktober und November 2024 als Abholerin einer organisierten Betrügerbande («falsche Polizisten») elf betagte Personen an ihren Wohnorten in den Kantonen Waadt und Genf auf, spiegelte ihnen vor, ihre Wertsachen wegen eines angeblichen Einbruchsrisikos polizeilich in Sicherheit bringen zu müssen, und erbeutete dadurch Bargeld, Schmuck und Bankkarten im Gesamtwert von über CHF 70'000.-, mit welchen sie anschliessend weitere Barbezüge an Bancomaten tätigte.

Zusammenfassung

Die 1992 geborene, in Frankreich wohnhafte Beschuldigte reiste im Herbst 2024 in die Schweiz ein und fungierte als sogenannte Logistikerin und Abholerin («ramasseuse») im Rahmen eines arbeitsteilig organisierten Betrugsnetzwerks nach dem Modus operandi «falsche Polizisten». Unbekannte Hintermänner kontaktierten ältere, meist alleinstehende Personen telefonisch, gaben sich als Kriminalpolizisten aus und spiegelten den Opfern vor, dass in ihrer Nachbarschaft Einbrecher festgenommen worden seien, bei denen Notizen mit ihren Adressen gefunden worden seien, weshalb ihre Ersparnisse und Wertgegenstände akut gefährdet seien. Die Beschuldigte suchte daraufhin zwischen dem 16. Oktober und dem 6. November 2024 in elf Einzelfällen betagte Geschädigte in den Kantonen Waadt und Genf an ihren Wohnsitzen auf, wies sich unter Vorlage eines falschen Polizei-Dienstausweises als Polizistin aus und nahm Bargeld, Schmuck sowie Bankkarten samt PIN-Codes entgegen. Mit den erbeuteten Karten tätigte sie unmittelbar darauf an Geldautomaten Barbezüge oder Einkäufe. Der bei den elf Geschädigten erzielte Deliktsgewinn belief sich auf insgesamt über CHF 70'000.- in bar und Schmuckgegenständen. Mit Urteil vom 19. August 2025 sprach das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte die Beschuldigte von einem zwölften angeklagten Fall frei, sprach sie jedoch des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Fälle 1 bis 11), der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB, Fall 1) sowie der mehrfachen Amtsanmassung (Art. 287 StGB, Fälle 1 bis 11) schuldig. Das Gericht verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 286 Tagen Untersuchungshaft, und gewährte für 18 Monate der Strafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren, während die restlichen 18 Monate als unbedingter Teil zu vollziehen waren. Zudem ordnete das Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren an und entschied über die Einziehung der Tatmittel sowie die Zivilklagen. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Sie beantragte einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Amtsanmassung für alle elf Fälle. Eventualiter rügte sie die Strafzumessung und verlangte eine deutliche Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 18 Monate mit vollständigem bedingtem Strafvollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung unter Berufung auf Art. 66a Abs. 2 StGB (schwerer persönlicher Härtefall) und das Freizügigkeitsabkommen (FZA). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 23. Dezember 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Dispositiv in allen Punkten. Das Berufungsgericht erwog zur Strafzumessung, dass das Verschulden der Beschuldigten schwer wiege. Sie habe aus reinem finanziellen Gewinnstreben gehandelt und gezielt die Arglosigkeit, Hilflosigkeit und das Vertrauen betagter Seniorinnen und Senioren in staatliche Institutionen ausgenutzt. Die Deliktsbeute von über CHF 70'000.- binnen weniger Tage sei beträchtlich, und das Vorgehen zeuge von hoher krimineller Energie und Kaltblütigkeit. Strafmindernde Umstände wie ein echtes, tatreumütiges Geständnis oder Schadenswiedergutmachung lägen nicht vor, da sie die Taten im Berufungsverfahren weitgehend bestritten und ihre Rolle verharmlost habe. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe sei dem Verschulden vollauf angemessen. Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei maximaler Probezeit von 5 Jahren) schöpfe den gesetzlichen Spielraum von Art. 43 StGB zugunsten der Ersttäterin bereits voll aus. Auch die 8-jährige Landesverweisung wurde bestätigt, da keine familiäre oder wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz vorlag.

Bemerkungen

Berufungsurteil der Cour d'appel pénale VD bestätigt das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Schuldsprüche: Betrug par métier (Art. 146 Abs. 2 StGB, 11 Fälle), Faux dans les certificats (Art. 252 StGB, 1 Fall), Usurpation de fonctions (Art. 287 StGB, 11 Fälle). Score 3: Art. 252 (+1), Art. 287 mehrfach (+2). Deliktssumme rund CHF 70'000.-. Landesverweisung 8 Jahre bestätigt.

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