Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte meldete im Februar 2015 als geschäftsführender Gesellschafter einer Sàrl der SUVA wahrheitswidrig einen angeblichen Betriebsunfall einer Bekannten mit einem fiktiven Sekretärinnen-Monatslohn von CHF 5'600.-, woraufhin die SUVA bis Juni 2015 unberechtigte Taggelder von CHF 24'099.60 und Heilungskosten von CHF 12'169.50 (Gesamtschaden CHF 36'269.10) auszahlte.
Der 1964 geborene Beschuldigte, ein aus Nordmazedonien stammender Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C, war Gesellschafter-Geschäftsführer einer im Baugewerbe tätigen Genfer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sàrl). Am 2. Februar 2015 füllte er im Einvernehmen mit einer Bekannten eine Unfallmeldung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aus. Darin gab er wahrheitswidrig an, die Frau sei am 27. Januar 2015 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verunfallt und arbeite seit dem 10. Januar 2015 als Sekretärin für einen Monatslohn von brutto CHF 5'600.- im Unternehmen. In Wirklichkeit stand die angebliche Sekretärin in keinem tatsächlichen Arbeitsverhältnis und bezog keinen Lohn. Durch diese Täuschung veranlasste er die SUVA, bis zum 30. Juni 2015 Taggelder von insgesamt CHF 24'099.60 sowie Heilbehandlungskosten von CHF 12'169.50, zusammen CHF 36'269.10, auszurichten, auf welche weder die Bekannte noch die Gesellschaft einen Anspruch hatten. Mit Urteil JTDP/980/2025 vom 25. August 2025 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.- und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Bei der Bemessung der Tagessatzanzahl berücksichtigte das Gericht die erhebliche, nicht durch den Beschuldigten verschuldete Überlänge des Verfahrens strafmindernd. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter das Absehen von einer Strafe infolge schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO), subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- und Strafpunkts. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 23. Juli 2026 ab. Das Gericht stellte im Dispositiv ausdrücklich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) fest, da das Verfahren für einen einfachen Sachverhalt über zehn Jahre gedauert hatte, bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil für das Strafmass vollumfänglich. Zur Strafzumessung erwog das Berufungsgericht, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht leicht wiege, da er die Sozialversicherung gezielt getäuscht habe und der Deliktsbetrag von über CHF 36'000.- spürbar sei. Er wies eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2013 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (60 Tagessätze) auf. Die hypothetische Einsatzstrafe für ein derartiges Vergehen hätte deutlich über 100 Tagessätzen gelegen. Die Reduktion auf lediglich 40 Tagessätze trage der festgestellten Verfahrensverzögerung bereits in hohem Masse Rechnung. Ein völliges Absehen von Strafe (Art. 52 StGB) falle angesichts der Deliktshöhe und des Verschuldens ausser Betracht. Die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren sei angemessen.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police Genève (JTDP/980/2025). Berufung vollumfänglich abgewiesen. Besonderheit: Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) im Dispositiv des Berufungsgerichts förmlich festgestellt und bei der Strafzumessung mit einer massiven Reduktion der Geldstrafe auf 40 Tagessätze honoriert. Deliktssumme CHF 36'269.10 (gerundet CHF 36'269.-). Score 0: reiner Einzelbetrug.