Fall P/26761/2024

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 23.01.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 86000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte spähte zwischen November 2024 und Januar 2025 in den Kantonen Genf und Waadt zusammen mit Komplizen bandenmässig an Bancomaten die PIN-Codes von 19 betagten Personen aus, entwendete ihnen durch geschickte Ablenkung die Bankkarten und tätigte unmittelbar danach missbräuchliche Bargeldbezüge und Einkäufe im Gesamtbetrag von CHF 75'452.- und EUR 11'200.- (rund CHF 86'000.-).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte schloss sich spätestens im Herbst 2024 mit mehreren Mittätern zu einer Bande zusammen, die darauf spezialisiert war, betagte Personen an Geldautomaten in den Kantonen Genf und Waadt zu bestehlen. Zwischen dem 2. November 2024 und dem 11. Januar 2025 spähte die Gruppierung in 19 Einzelfällen an Bancomaten gezielt ältere Bankkunden bei der Eingabe ihrer Geheimzahl (PIN) aus. Unmittelbar danach lenkte ein Bandenmitglied das Opfer durch Ansprechen, Fallenlassen von Gegenständen oder Vortäuschen von Hilfsbereitschaft ab, während der Beschuldigte oder eine Komplizin die Zahlungskarte unbemerkt an sich nahm. Direkt im Anschluss begaben sich die Täter zu nahegelegenen Geldautomaten oder Geschäften und bezogen mit den entwendeten Karten und den zuvor ausgespähten Codes wiederholt Höchstbeträge in bar oder bezahlten Einkäufe. Der erzielte unrechtmässige Vermögensvorteil belief sich auf CHF 75'452.- und EUR 11'200.- (umgerechnet rund CHF 86'000.-). Mit Urteil JTCO/14/2026 vom 23. Januar 2026 sprach das Tribunal correctionnel de Genève den Beschuldigten des qualifizierten Diebstahls (gewerbs- und bandenmässig, Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b StGB) sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten), unter Anrechnung von 326 Tagen Untersuchungshaft. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er focht ausschliesslich das Strafmass an und beantragte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Teilbedingtheit gemäss Art. 43 StGB), unter Hinweis auf seine familiäre Situation, das Fehlen von Vorstrafen und seine Kooperation im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 22. Juli 2026 vollumfänglich ab und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Das Berufungsgericht erwog zur Strafzumessung, dass die Tatschuld ausserordentlich schwer wiege. Obwohl der Tatzeitraum mit rund zwei Monaten relativ kurz war, habe der Beschuldigte eine enorme deliktische Intensität an den Tag gelegt, indem er in 19 Fällen hochorganisiert zugeschlagen habe. Das Vorgehen sei besonders feige und verwerflich gewesen, da systematisch besonders verletzliche, betagte Menschen ins Visier genommen worden seien. Er habe aus reinem Gewinnstreben gehandelt und bei der Rekrutierung weiterer Mittäter eine führende Rolle eingenommen. Die Deliktssumme von rund CHF 86'000.- sei beträchtlich. Zu seinen Gunsten fiel ins Gewicht, dass er in der Schweiz nicht vorbestraft war; ein echtes, auf Reue beruhendes Geständnis lag jedoch nicht vor, da er die Taten erst nach Vorhalt erdrückender Videoüberwachungsaufnahmen teilweise einräumte. Unter Asperation des gewerbsmässigen Computerbetrugs (Art. 147 Abs. 2 StGB) zur Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB) sei die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) tat- und schuldangemessen. Eine Teilbedingtheit falle bei einer Strafe über 3 Jahren gesetzlich ausser Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB).

Bemerkungen

Berufungsurteil der Cour de justice GE bestätigt erstinstanzliches Urteil (JTCO/14/2026). Schuldsprüche: Vol par métier et en bande (Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB, Einsatzstrafe), Utilisation frauduleuse d'un système de traitement de données par métier (Art. 147 Abs. 2 StGB). Score 2: Verbrechen nach Art. 147 Abs. 2 StGB (+2). Deliktssumme CHF 75'452.- + EUR 11'200.- gerundet CHF 86'000.-. Freiheitsstrafe 48 Monate unbedingt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen