Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte reichte als Geschäftsführer zweier Gesellschaften zwischen 2011 und 2013 bei zwei Finanzierungsgesellschaften wiederholt fiktive, nicht existierenden Warenlieferungen zugrundeliegende Debitorenrechnungen ein, täuschte dadurch echte werthaltige Kundenforderungen vor und erwirkte unberechtigte Factoring-Auszahlungen von total CHF 953'779.- (CHF 459'170.85 an D. SA und CHF 494'608.20 an T. SA).
Der Beschuldigte, ein Schweizer Staatsangehöriger, amtierte als Geschäftsführer zweier im Maschinen- und Anlagehandel tätigen Aktiengesellschaften. Um Liquiditätsengpässe seiner Unternehmen zu überbrücken und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, schloss er zwischen 2011 und 2013 Rahmenverträge über Forderungsabtretungen (Factoring) mit zwei spezialisierten Finanzierungsgesellschaften (D. SA und T. SA) ab. In der Folge trat er den Finanzierungsgesellschaften wiederholt angebliche Forderungen gegen gewerbliche Kunden ab und legte hierzu Rechnungen, Lieferscheine und Bestätigungen vor, die er selbst erstellt oder manipuliert hatte. Den Rechnungen lagen in Wirklichkeit weder tatsächliche Bestellungen noch Warenlieferungen zugrunde; die darauf aufgeführten Debitoren wussten von den Rechnungen nichts. Im Vertrauen auf die Echtheit und Werthaltigkeit der abgetretenen Kundenforderungen bevorschussten die Finanzierungsgesellschaften die Rechnungsbeträge und zahlten dem Beschuldigten bzw. seinen Gesellschaften insgesamt CHF 953'779.- (CHF 459'170.85 von D. SA und CHF 494'608.20 von T. SA) aus, die in der Folge uneinbringlich wurden. Mit Urteil vom 13. August 2025 (berichtigt am 21. August 2025) sprach das Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.- bei einer Probezeit von 2 Jahren und verpflichtete ihn im Zivilpunkt zur Zahlung von Schadenersatz an die beiden geschädigten Finanzierungsgesellschaften. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch vom Betrugsvorwurf mangels Arglist (Geltendmachung eines Mitverschuldens der Finanzierungsgesellschaften infolge unzureichender Bonitätsprüfung) sowie von der Urkundenfälschung. Eventualiter verlangte er die Abweisung der Zivilklagen und deren Verweisung auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hiess die Cour d’appel pénale die Berufung lediglich im Zivilpunkt teilweise gut, bestätigte jedoch den Schuldspruch und das Strafmass vollumfänglich. Das Gericht verwarf den Einwand der fehlenden Arglist: Die Vorlage kompletter fiktiver Dokumentensätze (Rechnungen mit detaillierten Lieferscheinen und fingierten Gegenzeichnungen) stellte ein raffiniertes Lügengebäude dar, dessen Überprüfung den Geschädigten im routinemässigen Factoring-Massengeschäft nicht zumutbar war. Zur Strafzumessung hielt das Berufungsgericht fest, dass die Deliktssumme von fast CHF 1 Million ausserordentlich hoch war und die Taten planmässig über mehrere Jahre begangen wurden. Strafmindernd fielen jedoch der sehr lange Zeitablauf seit den Taten (Art. 48 lit. e StGB; Taten aus den Jahren 2011–2013) sowie der tadellose Leumund des nicht vorbestraften Beschuldigten ins Gewicht. Die erstinstanzlich ausgefällte milde Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.- bedingt bei 2 Jahren Probezeit trage diesen Umständen vollumfänglich Rechnung und wurde unverändert bestätigt.
Erledigung im Strafbefehlsverfahren durch das MP mit anschliessender Einsprache (Art. 356 StPO). Das Gericht hielt wegen Verjährungsnähe nach Art. 48 lit. e StGB (Taten 2011-2013) und Verschlechterungsverbot an der Geldstrafe von 180 TS bedingt fest.