Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte spiegelte einem Investor im Rahmen einer angeblichen Vermögensverwaltung die Absicht und Fähigkeit vor, dessen Gelder gewinnbringend in ein garantiertes Finanzprodukt zu investieren, liess sich dafür ein Verwaltungshonorar von CHF 118'000.- auf ein Bankkonto überweisen und verwendete die Mittel anschliessend für eigene Zwecke.
Der 1966 geborene Beschuldigte, ein britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Genf, trat gegenüber einem privaten Investor als erfahrener Finanz- und Anlageberater auf. Er stellte dem Geschädigten lukrative und vermeintlich abgesicherte Renditen aus einem spezialisierten Anlageprogramm in Aussicht. Um in den Genuss dieser Anlagemöglichkeiten zu gelangen, vereinbarte er mit dem Geschädigten die Zahlung eines Vorab-Honorars und von Transaktionskosten. In Wirklichkeit beabsichtigte und vermochte der Beschuldigte die versprochenen Investitionen zu keinem Zeitpunkt zu tätigen. Im Vertrauen auf die professionelle Aufmachung und die vertraglichen Zusicherungen überwies der Geschädigte insgesamt CHF 118'000.- auf das persönliche Bankkonto des Beschuldigten bei einer Genfer Bank. Der Beschuldigte investierte das Geld nicht, sondern verbrauchte den Betrag vollumfänglich zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts und zur Tilgung privater Verbindlichkeiten. Mit Urteil JTDP/264/2025 vom 10. März 2025 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.- und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner verpflichtete das Gericht den Beschuldigten zur Zahlung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang von CHF 118'000.- (Art. 71 Abs. 1 StGB), hielt den entsprechenden Kontobeschlag aufrecht und verwies die Zivilklage des Geschädigten auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er verlangte einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und machte geltend, es habe sich um ein rein zivilrechtliches Vertragsverhältnis gehandelt, bei welchem ihm keine Arglist zur Last gelegt werden könne. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft beantragten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 26. Juni 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Das Berufungsgericht erwog zur Strafzumessung, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht leicht wiege. Er habe das persönliche Vertrauen des Anlegers gezielt missbraucht und durch raffinierte vertragliche Zusicherungen getäuscht, um sich eine beträchtliche Summe von über CHF 100'000.- zu verschaffen. Zugunsten des Täters fiel ins Gewicht, dass er in der Schweiz nicht vorbestraft war. Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei bedingtem Vollzug mit dreijähriger Probezeit sei tat- und schuldangemessen und trage der Deliktshöhe gebührend Rechnung.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police Genève (JTDP/264/2025). Berufung vollumfänglich abgewiesen (AARP/220/2026). Schuldspruch: Escroquerie (Art. 146 Abs. 1 StGB). Deliktssumme CHF 118'000.-. Geldstrafe 150 Tagessätze à CHF 30.- bedingt.