Fall P/8006/2019

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 22.07.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 104647
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 23 Monate (1 Jahr 11 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog zwischen 2018 und 2020 durch das Verschweigen tatsächlicher Erwerbseinkünfte und gefälschte Mietverträge unberechtigt Sozialhilfeleistungen von CHF 62'357.80 vom Genfer Sozialamt und erlangte zudem mittels fingierter Lohnausweise und Steuerbelege Leasingverträge für hochwertige Fahrzeuge im Wert von über CHF 42'000.-.

Zusammenfassung

Der aus dem Kosovo stammende Beschuldigte hielt sich ohne geregelten Aufenthalt in Genf auf und erwirkte über mehrere Jahre hinweg unberechtigte Vermögensvorteile. Zwischen Oktober 2018 und September 2020 täuschte er das Genfer Sozialamt (Hospice général) über seine tatsächliche finanzielle Bedürftigkeit, indem er bestehende Erwerbseinkünfte sowie Vermögenswerte systematisch verschwieg und fingierte Mietverträge einreichte, wodurch ihm Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 62'357.80 ausbezahlt wurden. Darüber hinaus legte er bei Garagenbetrieben gefälschte Lohnausweise und fingierte Steuerunterlagen vor, um Leasingverträge für hochwertige Personenwagen (darunter Fahrzeuge im Wert von über CHF 42'290.-) abzuschliessen, deren Leasingraten er in der Folge nicht bediente. Die Gesamtdeliktssumme aus den verschiedenen Betrugshandlungen belief sich auf rund CHF 105'000.- Mit Urteil JTDP/922/2022 vom 22. Juli 2022 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 let. a LEI) schuldig (unter Freispruch von einem Nebenpunkt). Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er verlangte den Freispruch von den Betrugs- und Urkundenfälschungsvorwürfen, eventualiter eine erhebliche Strafmilderung sowie das Absehen von der Landesverweisung unter Berufung auf persönliche Härtefallgründe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 15. Dezember 2022 wies die Chambre pénale d’appel et de révision die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsgericht erwog zur Strafzumessung, dass das Verschulden des Beschuldigten beträchtlich sei. Er habe über einen Zeitraum von rund zwei Jahren mit hoher krimineller Energie agiert, wiederholt falsche Urkunden hergestellt und sowohl staatliche Fürsorgeeinrichtungen als auch private Wirtschaftsakteure getäuscht. Die Gewerbsmässigkeit sei aufgrund der Regelmässigkeit und des erzielten Einkommensbeitrags klar erfüllt. Zu seinen Gunsten fiel ins Gewicht, dass er in der Schweiz keine Vorstrafen aufwies. Die Einsatzstrafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe sei schuldangemessen; die Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer vierjährigen Probezeit schöpfe das gesetzliche Entgegenkommen voll aus. Auch die zehnjährige Landesverweisung wurde geschützt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police Genève (JTDP/922/2022). Berufung vollumfänglich abgewiesen (AARP/387/2022). Schuldsprüche: Escroquerie par métier (Art. 146 Abs. 2 StGB, Einsatzstrafe), Faux dans les titres mehrfach (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Score 2: Art. 251 Verbrechen (+2). Deliktssumme CHF 62'357.80 + CHF 42'290.- = CHF 104'647.-. Landesverweisung 10 Jahre bestätigt.

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