Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte spiegelte einer psychisch labilen und einsamen Hotelbesitzerin über mehrere Jahre hinweg vor, sie mittels okkulter Rituale und angeblich magischer Schutzprodukte vor Verfluchungen und Unglück bewahren zu können, und verleitete sie dadurch zu Überweisungen von insgesamt über CHF 638'000.- zu seinen Gunsten. Strafe wurde von der an das Verschlechterungsverbot gebundene Rechtsmittelinstanz als "auffallend mild" ("apparaît clémente") bezeichnet.
Der 1962 geborene, in Frankreich wohnhafte marokkanische Beschuldigte lernte in Genf eine vermögende, jedoch psychisch vulnerable und sozial isolierte Miteigentümerin eines renommierten Hotels kennen. Er baute ein enges emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu ihr auf und nutzte ihre ausgeprägten esoterischen Überzeugungen skrupellos aus. Zwischen 2010 und 2015 spiegelte er der Geschädigten systematisch vor, dass sie und ihre Familie von schweren Verwünschungen und bösen Geistern bedroht seien. Um diese angeblichen Flüche abzuwenden, bot er ihr an, maraboutische Rituale durchzuführen und teure 'magische Schutzmittel' zu beschaffen. Unter Ausnutzung dieser erzeugten Angst veranlasste er die Geschädigte, wiederholt hohe Geldbeträge von ihren Konten sowie von Konten ihrer betagten Mutter abzuheben und ihm zu übergeben bzw. zu überweisen. Auf diese Weise erbeutete er über die Jahre insgesamt CHF 638'155.-, die er für seinen persönlichen Lebensbedarf und zur Finanzierung von Spielsucht verwendete. Mit Urteil JTDP/598/2023 vom 15. Mai 2023 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung von 235 Tagen Untersuchungshaft, und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Im Zivilpunkt verpflichtete das Gericht den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz an die Erben der Geschädigten. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und machte geltend, die Geldüberweisungen seien Ausfluss einer freiwilligen Liebesbeziehung gewesen; die Geschädigte sei nicht getäuscht worden und es fehle an der Arglist. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger schlossen auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 20. Juni 2024 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsgericht erwog zur Strafzumessung, dass das Verschulden des Beschuldigten ausserordentlich schwer wiege. Er habe die geistige Schwäche und Einsamkeit des Opfers über Jahre hinweg gezielt ausgenutzt, um sich massiv zu bereichern. Die Deliktssumme von über einer halben Million Franken sei beträchtlich. Er wies fünf einschlägige Vorstrafen in Frankreich (darunter wegen Vermögensdelikten) auf und zeigte keinerlei Einsicht oder Reue. Dennoch war das Berufungsgericht an das Verbot der reformatio in pejus gebunden, da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte. Die vom ersten Richter ausgesprochene milde Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug sei daher vollumfänglich zu bestätigen.
Verschlechterungsverbot-Konstellation: Die Cour de justice (AARP/215/2024) bezeichnete die Strafe von 8 Monaten FS bedingt für einen Betrug über CHF 638'155.- als auffallend mild ("apparaît clémente"), bestätigte sie aber mangels Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Art. 391 Abs. 2 StPO.