Fall P/25437/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 25.11.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 145615
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 100

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verwendete als Geschäftsführer eines Bauunternehmens ihm von einem Auftraggeber zweckgebunden zur Bezahlung von Subunternehmern und Material überlassene Baukontogelder im Umfang von CHF 145'615.48 unberechtigt zur Deckung eigener Betriebsausgaben und zur Sanierung seiner Gesellschaft.

Zusammenfassung

Der 1985 geborene französische Staatsangehörige war Geschäftsführer einer im Genfer Baugewerbe tätigen Aktiengesellschaft. Im Rahmen eines grösseren Bauauftrags schloss er mit einer Generalunternehmung eine Vereinbarung ab, wonach Abschlagszahlungen und Bauvorschüsse auf ein separates Projektkonto geleistet wurden. Diese Gelder waren ausdrücklich zweckgebunden für die Entlöhnung der auf der Baustelle eingesetzten Subunternehmer sowie für die Bezahlung von Baumaterialien bestimmt. Statt die Mittel vertragskonform weiterzuleiten, zweigte der Beschuldigte zwischen 2021 und 2022 wiederholt Gelder ab und verwendete einen Betrag von insgesamt CHF 145'615.48 zur Bezahlung von Löhnen und offenen Verbindlichkeiten anderer, nicht mit dem Projekt zusammenhängender Baustellen seines überschuldeten Unternehmens, wodurch der Bauherr die Subunternehmer doppelt entschädigen musste. Mit Urteil JTDP/1405/2024 vom 25. November 2024 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren und verpflichtete ihn zur Leistung von Parteientschädigungen an die Privatklägerschaft. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und machte geltend, es habe keine rechtsgültige Zweckbindung der Gelder vorgelegen, subeventualiter fehle es am Bereicherungsvorsatz, da er lediglich seine Gesellschaft vor dem Konkurs habe bewahren wollen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 10. September 2025 vollumfänglich ab. Das Berufungsgericht erwog, dass die Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung zweifelsfrei erfüllt seien, da die Gelder treuhänderisch übergeben worden waren und der Beschuldigte sie bewusst zweckwidrig verwendet hatte. Zur Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass das Verschulden nicht leicht wiege, da die veruntreute Summe von über CHF 145'000.- beträchtlich sei. Er habe aus egoistischen Motiven gehandelt. Zu seinen Gunsten sprach sein bisher tadelloser Leumund ohne Vorstrafen. Die angemessene Strafe hätte objektiv bei rund 180 Tagessätzen gelegen; infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es jedoch bei den erstinstanzlich verhängten 100 Tagessätzen à CHF 30.- mit bedingtem Vollzug.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police Genève (JTDP/1405/2024). Berufung vollumfänglich abgewiesen (AARP/337/2025). Schuldspruch: Abus de confiance (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Deliktssumme CHF 145'615.48. Geldstrafe 100 Tagessätze à CHF 30.- bedingt. Reformatio in pejus schützte die milde Strafe.

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