Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 4 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte drang im August 2025 in Genf nach Einschlagen von Autoscheiben und Einbruch in Räumlichkeiten in fremde Objekte ein, entwendete Handtaschen, Bargeld und elektronische Geräte im Gesamtwert von über CHF 3'000.- und konsumierte während der Taten Betäubungsmittel.
Der im Jahr 2000 geborene libysche Staatsangehörige hielt sich ohne geregelten Aufenthalt in Genf auf. Im August 2025 beging er im Stadtgebiet mehrere Einbruchs- und Einschleichdiebstähle. In einem Fall schlug er an einem geparkten Personenwagen die Seitenscheibe ein, drang in das Fahrzeug ein und entwendete eine Handtasche mit persönlichen Effekten und Zahlungsmitteln. In einem weiteren Fall verschaffte er sich unbefugt Zutritt zu privaten Räumlichkeiten und stahl elektronische Geräte sowie Bargeld. Bei einem dritten Versuch wurde er bei der Tatausführung durch Anwohner gestört und flüchtete. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände belief sich auf CHF 3'038.30, zuzüglich des an den Fahrzeugen und Türen verursachten Sachschadens. Bei seiner Festnahme führte er zudem Betäubungsmittel zum Eigenkonsum mit sich. Mit Urteil JTDP/1373/2025 vom 19. November 2025 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des versuchten Diebstahls (Art. 22 cum Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Anrechnung von 103 Tagen Untersuchungshaft, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.-. Zudem ordnete das Gericht eine fünfjährige Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er focht ausschliesslich die obligatorische Landesverweisung an und beantragte deren Aufhebung unter Berufung auf schwere persönliche Härtefallgründe gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 23. April 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil samt Strafe und Landesverweisung. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte rasch nach seiner Einreise delinquierte und bereits im Mai 2025 wegen illegalen Aufenthalts verurteilt worden war. Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt bei einer dreijährigen Probezeit trage dem Verschulden, der Mehrfachheit der Taten und dem Sachschaden angemessen Rechnung. Ein persönlicher Härtefall liege nicht vor, da er keine familiäre oder berufliche Integration in der Schweiz aufweise.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police Genève (JTDP/1373/2025). Berufung vollumfänglich abgewiesen (AARP/145/2026). Schuldsprüche: Vol mehrfach (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Einsatzstrafe), Dommages à la propriété (Art. 144 StGB), Violation de domicile (Art. 186 StGB). Score 2: Art. 144 Vergehen (+1), Art. 186 Vergehen (+1). Deliktssumme CHF 3'038.30. Landesverweisung 5 Jahre bestätigt.