Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte drang nachts gewaltsam in gewerbliche Liegenschaften und Garagen ein, entwendete Werkzeuge, Fahrzeugzubehör und Bargeld im Wert von rund CHF 12'000.- und lenkte anschliessend Fluchtfahrzeuge ohne gültigen Führerausweis.
Der 1980 im Kosovo geborene Beschuldigte reiste mehrfach unbefugt in die Schweiz ein. In Genf verübte er im Oktober 2018 gezielte Einbruchsdiebstähle in Werkstätten und private Garagen. Er hebelte Türen und Fenster auf, durchsuchte die Räumlichkeiten und stahl hochwertige Elektrowerkzeuge, Spezialausrüstungen sowie Bargeld im Gesamtwert von über CHF 12'000.-. Bei den Taten verursachte er erhebliche Sachschäden an Türen, Fenstern und Mobiliar. Zudem führte er bei seinen Fahrten Motorfahrzeuge im Strassenverkehr, obwohl ihm der Führerausweis aberkannt war, und lenkte ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand. Nach seiner Festnahme wurde er vorübergehend inhaftiert und setzte sich anschliessend zeitweilig ins Ausland ab. Mit Versäumnisurteil JTDP/1282/2025 vom 29. Oktober 2025 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 aStGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie mehrfacher grober Verkehrsregelverletzungen (Art. 91 und 95 SVG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung von 19 Tagen Haft, und ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er beantragte eine Reduktion der Strafe auf eine Geldstrafe mit bedingtem Vollzug und rügte die Anordnung der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 22. Mai 2026 vollumfänglich ab und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie die Landesverweisung. Das Berufungsgericht erwog, dass das Verschulden schwer wiege. Der Beschuldigte wies mehrere einschlägige Vorstrafen auf, darunter wegen Hehlerei (recel) und illegalen Aufenthalts aus den Jahren 2013 und 2019. Die Rückfallgefahr sei hoch, weshalb eine Geldstrafe oder eine bedingte Strafe aus spezialpräventiven Gründen völlig ausser Betracht falle. Die Bemessung der Einsatzstrafe auf 8 Monate unbedingte Freiheitsstrafe sei schuld- und tatangemessen.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police Genève (JTDP/1282/2025). Berufung vollumfänglich abgewiesen (AARP/181/2026). Schuldsprüche: Vol (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Einsatzstrafe), Dommages à la propriété (Art. 144 StGB), Violation de domicile (Art. 186 StGB). Score 2: Art. 144 (+1), Art. 186 (+1). Vorbestraft einschlägig. Freiheitsstrafe 8 Monate unbedingt.