Fall PE23.005497

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de l'Est vaudois
Urteilsdatum: 28.03.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 82700
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 4 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verweigerte nach Kündigung des Leasingvertrags und Mahnung durch die Leasinggeberin die Rückgabe eines ihm anvertrauten BMW 440i xDrive Cabriolet im Wert von CHF 82'700.- und behielt das Fahrzeug monatelang für private Zwecke.

Zusammenfassung

Der 1980 geborene französische Staatsangehörige hatte über seine Einzelfirma bei einer gewerblichen Leasinggesellschaft (Alphabet Fuhrparkmanagement) einen Personenwagen BMW 440i xDrive Cabriolet im Anschaffungswert von CHF 82'700.- geleast. Nachdem er ab Ende 2021 die monatlichen Leasingraten nicht mehr bezahlt hatte, kündigte die Leasinggeberin den Vertrag im Januar 2022 fristlos und forderte ihn ultimativ zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeugs auf. Der Beschuldigte ignorierte sämtliche Rückgabeaufforderungen und Mahnungen. Statt das Fahrzeug herauszugeben, behielt er den Wagen über mehrere Monate hinweg unberechtigt in seinem Besitz, nutzte ihn für private Fahrten und entzog ihn dem rechtmässigen Zugriff der Eigentümerin, bis das Fahrzeug schliesslich sichergestellt werden konnte. Mit Urteil vom 28. März 2024 sprach das Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois den Beschuldigten der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen (4 Monaten). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung und machte geltend, es habe sich um eine blosse zivilrechtliche Vertragsstreitigkeit gehandelt; ein unrechtmässiger Aneignungswille habe ihm gefehlt. Eventualiter verlangte er die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 28. Juni 2024 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Dispositiv. Das Berufungsgericht hielt fest, dass die Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt seien: Das Fahrzeug war dem Beschuldigten zur Nutzung unter Vorbehalt des Eigentums anvertraut, und durch die beharrliche Weigerung der Rückgabe nach Vertragsauflösung brachte er seinen Aneignungswillen klar zum Ausdruck. Zur Strafzumessung erwog das Gericht, dass der Beschuldigte bereits im Mai 2018 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen bedingt verurteilt worden war. Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe habe er erneut das Vermögen Dritter geschädigt. Angesichts der negativen Legalprognose sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 120 Tagen (4 Monaten) tat- und schuldangemessen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de l'Est vaudois vom 28.03.2024. Berufung vollumfänglich abgewiesen (Urteil Nr. 355). Schuldspruch: Abus de confiance (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Deliktssumme CHF 82'700.- (Fahrzeugwert). Freiheitsstrafe 120 Tage (4 Monate) unbedingt wegen einschlägiger Vorstrafe (Art. 158 StGB aus 2018).

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