Fall PE24.027412

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 03.10.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 12500
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 11 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verübte zusammen mit zwei Mittätern als Einbrecherbande nächtliche Einbrüche in Kosmetikgeschäfte und Parfümerien im Grossraum Lausanne, schlug Schaufensterscheiben ein und erbeutete Luxusparfüms und Markenartikel im Wert von über EUR 13'000.- (rund CHF 12'500.-).

Zusammenfassung

Der 1998 geborene rumänische Staatsangehörige reiste im Herbst 2024 mit zwei Landsleuten in die Schweiz ein, um arbeitsteilig Einbruchsdiebstähle zu begehen. In den Nächten des 10. und 11. Oktober 2024 suchte das Trio gezielt Parfümerien und Kosmetikfachgeschäfte in Lausanne und Umgebung auf. Während ein Mittäter Schmiere stand und der Fahrer im Fluchtfahrzeug wartete, schlug der Beschuldigte die Schaufenster mit einem Vorschlaghammer ein, drang in die Geschäftsräume ein und raffte in kürzester Zeit hochpreisige Markenparfüms und Pflegeprodukte zusammen. Bei den Einbrüchen erbeuteten die Täter Waren im Gesamtwert von EUR 13'083.19 (umgerechnet rund CHF 12'500.-) und hinterliessen beträchtlichen Sachschaden an den Verglasungen. Kurz darauf wurden die Täter auf der Flucht von der Polizei angehalten. Mit Urteil vom 3. Oktober 2025 sprach das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne den Beschuldigten des bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 LEI) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, und ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er rügte die Annahme der Bandenmässigkeit und beantragte eine Reduktion der Strafe auf höchstens 6 Monate mit bedingtem Vollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 10. März 2026 vollumfänglich ab. Das Berufungsgericht erwog, dass die Qualifikation der Bandenmässigkeit angesichts der gezielten Anreise zu dritt, der klaren Rollenteilung und der professionellen Ausrüstung zweifelsfrei erfüllt sei. Zur Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass die kriminelle Energie hoch war und das Vorgehen von erheblicher Rücksichtslosigkeit zeuge. Der Beschuldigte war in der Schweiz bereits 2023 wegen illegalen Aufenthalts verurteilt worden. Die verhängte Einsatzstrafe von 11 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sei dem Verschulden vollauf angemessen; eine bedingte Strafe falle angesichts der fehlenden Bindungen zur Schweiz und der Rückfallgefahr ausser Betracht. Die Landesverweisung wurde bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Lausanne vom 03.10.2025. Berufung vollumfänglich abgewiesen (Urteil Nr. 339). Schuldsprüche: Vol en bande (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB, Einsatzstrafe), Dommages à la propriété (Art. 144 StGB), Violation de domicile (Art. 186 StGB). Score 2: Art. 144 (+1), Art. 186 (+1). Deliktssumme EUR 13'083.19 (rund CHF 12'500.-). Freiheitsstrafe 11 Monate unbedingt. Landesverweisung 5 Jahre.

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