Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte tätigte als faktischer Organvertreter und bevollmächtigter Prokurist einer Baugesellschaft zwischen April und September 2017 Barbezüge von CHF 571'000.- von den Firmenkonten, verwendete die Mittel zweckwidrig zur eigenen Bereicherung und verschleierte die Geldflüsse durch fingierte Scheinbuchungen.
Der 1985 im Kosovo geborene Beschuldigte amtierte als Prokurist und faktischer Geschäftsführer einer im Kanton Waadt im Baugewerbe tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sàrl). In dieser Funktion verfügte er über die alleinige Zeichnungsberechtigung über das Hauptgeschäftskonto des Unternehmens bei der Banque Cantonale Vaudoise (BCV). Zwischen dem 19. April und dem 4. September 2017 nahm er in zahlreichen Einzelfällen massive Barbezüge vom Firmenkonto im Gesamtbetrag von CHF 571'000.- vor. Diese Barmittel verwendete er weder für gesellschaftszweckdienliche Zahlungen noch für Löhne, sondern entnahm sie für sich und Dritte zur unrechtmässigen Bereicherung. Um die massiven Liquiditätsabflüsse gegenüber der Buchhaltung und den Steuerbehörden zu verschleiern, wusch er Teile der Gelder über Drittkonten und verbuchte fingierte Scheinrechnungen, was schliesslich zur Zahlungsunfähigkeit der Unternehmung führte. Mit Urteil vom 12. März 2024 sprach das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne den Beschuldigten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 bis 3 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von beiden Anklagepunkten und behauptete, die Barmittel seien vollumfänglich zur Auszahlung von Schwarzarbeiterlöhnen auf Baustellen verwendet worden, weshalb die Gesellschaft keinen Vermögensschaden erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 30. Januar 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsgericht erwog, dass die behauptete Verwendung für Löhne eine reine Schutzbehauptung ohne jede Belegkraft darstellte und die vorsätzliche Pflichtverletzung mit Bereicherungsabsicht vollends erwiesen war. Zur Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass das Verschulden schwer wiege. Die Deliktssumme von über einer halben Million Franken sei ausserordentlich hoch. Zu seinen Gunsten wirkte sich jedoch aus, dass er in der Schweiz nicht vorbestraft war und seit den Taten (2017) eine lange Zeitspanne verstrichen war (Art. 48 lit. e StGB). Die ausgefällte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug sei mild, trage dem langen Zeitablauf angemessen Rechnung und sei vollumfänglich zu bestätigen.
Erstinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 12.03.2024. Berufung vollumfänglich abgewiesen (Urteil Nr. 9). Schuldsprüche: Gestion déloyale qualifiée (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Einsatzstrafe), Blanchiment d'argent (Art. 305bis StGB). Score 2: Art. 305bis Verbrechen (+2). Deliktssumme CHF 571'000.-. Freiheitsstrafe 15 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre).