Fall PE23.011616

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 18.04.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 15000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 4 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte mietete im Juni 2023 von einem privaten Bekannten ein Motorfahrzeug Citroën für eine Dauer von vier Stunden und brachte den Wagen vereinbarungswidrig nie mehr zurück, sondern eignete sich das Fahrzeug dauerhaft an.

Zusammenfassung

Der 1977 geborene Beschuldigte, ein Schweizer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz und Beruf, vereinbarte am 16. Juni 2023 in Lausanne mit einem Bekannten die kurzzeitige Miete eines Personenwagens der Marke Citroën. Vereinbarungsgemäss wurde ihm das Fahrzeug für eine Zeitdauer von vier Stunden gegen eine geringe Entschädigung überlassen, verbunden mit der ausdrücklichen Pflicht, den Wagen nach Ablauf der Mietdauer an den vereinbarten Übergabeort zurückzubringen. Der Beschuldigte brachte das Auto jedoch absprachewidrig nicht zurück. Stattdessen eignete er sich das ihm anvertraute Motorfahrzeug für eigene Zwecke an und reagierte auf die Kontaktaufnahmen des Geschädigten nicht mehr, bis dieser zwei Tage später Strafanzeige erstattete. Der Wert des veruntreuten Fahrzeugs belief sich auf rund CHF 15'000.- Mit Urteil vom 18. April 2024 sprach das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne den Beschuldigten der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen (4 Monaten) und verwies den Geschädigten mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte einen Freispruch und machte geltend, er habe das Fahrzeug nicht unterschlagen, sondern ordnungsgemäss abgestellt, könne sich jedoch an den genauen Abstellort nicht mehr erinnern; ein Aneignungswille habe ihm gefehlt. Eventualiter verlangte er die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 18. Oktober 2024 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsgericht erwog, dass die Einlassung des Beschuldigten eine reine Schutzbehauptung darstellte und die tatbestandsmässige Aneignung des anvertrauten Fahrzeugs klar erwiesen war. Zur Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass die Tatschuld nicht leicht wiege. Der Beschuldigte wies ein langes Vorstrafenregister mit einschlägigen Verurteilungen wegen Veruntreuung, Betrugs und Diebstahls aus den Jahren 2008, 2012, 2016 und 2022 auf. Er hatte erst kurz vor der Tat eine Vorstrafe verbüsst. Angesichts dieser massiven Bewährungsunfähigkeit und Rückfälligkeit war eine unbedingte Freiheitsstrafe von 120 Tagen (4 Monaten) geboten und vollauf schuldangemessen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Lausanne vom 18.04.2024. Berufung vollumfänglich abgewiesen (Urteil Nr. 604). Schuldspruch: Abus de confiance (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Deliktssumme ca. CHF 15'000.- (Fahrzeugwert Citroën). Freiheitsstrafe 120 Tage (4 Monate) unbedingt infolge mehrfacher einschlägiger Vorstrafen (2008, 2012, 2016, 2022).

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