Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 130
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog im Kanton Genf über mehrere Jahre hinweg unrechtmässig Sozialhilfeleistungen des Hospice général im Gesamtbetrag von CHF 78'755.-, indem er das Eigentum an zwei Auslandsliegenschaften verschwieg.
Der Beschuldigte meldete sich beim Genfer Sozialhilfeamt (Hospice général) zum Bezug von Unterstützungsleistungen an und unterzeichnete wiederholt die gesetzlichen Verpflichtungserklärungen, wonach jegliche Einkünfte und Vermögenswerte im In- und Ausland wahrheitsgetreu und unaufgefordert zu deklarieren seien. Entgegen diesen Pflichten verschwieg der Beschuldigte bewusst, dass er im Ausland Eigentümer zweier Eigentumswohnungen war. Durch diese systematische Unterdrückung von Tatsachen erwirkte er zwischen 2017 und 2020 wiederkehrende monatliche Unterstützungszahlungen, auf die er bei Offenlegung seiner tatsächlichen Vermögenslage keinen Anspruch gehabt hätte. Der dem Hospice général entstandene Gesamtschaden belief sich auf CHF 78'755.-. Mit Urteil JTDP/874/2023 vom 30. Juni 2023 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie der üblen Nachrede schuldig. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren und verzichtete in Anwendung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB auf die Anordnung einer Landesverweisung. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Vorinstanz die erhebliche Deliktssumme von fast CHF 80'000.-, wertete jedoch die fehlenden strafrechtlichen Vorstrafen und die schwierigen familiären Verhältnisse strafmindernd. Gegen dieses Urteil erhob der Verurteilte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Cour de justice de Genève. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und machte geltend, er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, da die Auslandsliegenschaften mit Hypotheken belastet gewesen seien und er davon ausgegangen sei, diese nicht deklarieren zu müssen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 15. April 2024 vollumfänglich ab und bestätigte den Schuldspruch sowie das Strafmass der Vorinstanz. Das Berufungsgericht erwog, dass der Beschuldigte die klaren Merkblätter des Hospice général wiederholt unterschrieben habe und ein Rechtsirrtum ausgeschlossen sei. Die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 130 Tagessätzen sei dem Verschulden vollauf angemessen und trage den persönlichen Verhältnissen im Rahmen von Art. 47 StGB gebührend Rechnung.
AARP/128/2024 vom 15.04.2024. Bestätigt JTDP/874/2023. Sozialhilfebetrug Hospice général CHF 78'755.-.