Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verübte im Kanton Genf gewerbsmässig zahlreiche Taschendiebstähle in Restaurants und Geschäften, erbeutete Wertsachen und Zahlungskarten und hob anschliessend Bargeld an Bankomaten ab (Deliktssumme rund CHF 12'104.-).
Der Beschuldigte hielt sich ohne geregelten Aufenthalt in Genf auf und bestritt seinen Lebensunterhalt systematisch durch Eigentumsdelikte. In Bars, Restaurants und Boutiquen lenkte er Opfer geschickt ab, entwendete Handtaschen sowie Brieftaschen und verschaffte sich so Zugriff auf Bargeld und Zahlungskarten. Mit den erbeuteten Karten führte er unmittelbar nach den Taten betrügerische Bancomatbezüge durch oder kaufte elektronische Konsumgüter ein. Die gerichtlich festgestellte Deliktssumme der Serie belief sich auf insgesamt CHF 12'104.-. Mit Urteil JTCO/151/2020 vom 11. November 2020 verurteilte das Tribunal correctionnel de Genève den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 und 2 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Gesamtstrafe unter Einbezug von Vorstrafen 33 Monate; DB: 24 M.) sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Die Vorinstanz würdigte die hohe Rückfallfrequenz und die professionelle Tatbegehung. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf das Mass der bereits erstandenen Untersuchungshaft sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Er machte persönliche Reue und eine schwierige Drogensucht geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 13. April 2021 vollumfänglich ab. Das Berufungsgericht hielt fest, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei und unmittelbar nach früheren Entlassungen rückfällig geworden sei. Das Verschulden sei angesichts der Gewerbsmässigkeit und der Vielzahl geschädigter Personen erheblich, weshalb die Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht zu beanstanden sei.
AARP/120/2021 vom 13.04.2021. Bestätigt JTCO/151/2020. Gewerbsmässiger Diebstahl & DVA CHF 12'104.-.