Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte handelte im Kanton Genf als Beauftragte für eine Baueinsprache treuwidrig, indem sie mit dem Baupromotor heimlich eine Abfindung von CHF 75'000.- vereinbarte und das Geld für eigene Zwecke einbehielt.
Die Beschuldigte war von einer privaten Nachbarin beauftragt und bevollmächtigt worden, deren Interessen in einem verwaltungsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wahrzunehmen und Einsprache gegen ein benachbartes Bauprojekt zu führen. Anstatt die Interessen ihrer Mandantin loyal zu vertreten, trat die Beschuldigte hinter dem Rücken der Auftraggeberin an den Baupromotor heran und bot den Rückzug der Einsprache gegen Bezahlung einer finanziellen Entschädigung an. Der Promotor zahlte daraufhin CHF 75'000.- auf ein Konto der Beschuldigten. Die Beschuldigte informierte ihre Mandantin nie über die Vereinbarung und behielt den gesamten Betrag von CHF 75'000.- für sich. Mit Urteil JTDP/855/2019 vom 19. Juni 2019 verurteilte das Tribunal de police de Genève die Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren und verpflichtete sie zur Herausgabe des erlangten Betrags an die Geschädigte. Das Sachgericht berücksichtigte den gravierenden Vertrauensbruch, wertete die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten jedoch strafmindernd. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte einen Freispruch. Sie machte geltend, es habe sich bei der Zahlung um ein legitimes Beraterhonorar gehandelt und sie sei nicht zur Weiterleitung verpflichtet gewesen. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 29. April 2020 vollumfänglich ab. Das Gericht erwog, dass wer im Rahmen einer Vollmacht Verhandlungen führt, einer strikten Treuepflicht unterliegt. Das heimliche Aushandeln einer Abfindung für den Verzicht auf ein Rechtsmittel erfülle den Tatbestand von Art. 158 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht klar. Das erstinstanzliche Strafmass von 150 Tagessätzen sei schuldangemessen.
AARP/145/2020 vom 29.04.2020. Bestätigt JTDP/855/2019. Treuhandwidrige Abfindung bei Baueinsprache CHF 75'000.-.