Fall P/21900/2016

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 02.07.2019
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 5000
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte gab sich im Kanton Genf wahrheitswidrig als Direktionsassistentin des kantonalen Migrationsamts aus und versuchte, von einem Grenzgänger für die angebliche Erneuerung seiner Bewilligung CHF 5'000.- zu ergaunern.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte trat im November 2016 an einen ausländischen Grenzgänger heran, der auf die Erneuerung seiner Grenzgängerbewilligung (Permis G) wartete. Sie spiegelte ihm vor, sie arbeite als Direktionsassistentin beim kantonalen Migrationsamt (OCPM) und könne die angeblich blockierte Bewilligung gegen Bezahlung von CHF 5'000.- sofort freigeben lassen. Ein Komplize rief das Opfer zudem an und gab sich als Amtsdirektor aus, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Das Opfer schöpfte jedoch Verdacht und schaltete die Polizei ein, weshalb es beim Versuch blieb. Zudem bezog die Beschuldigte unberechtigte Sozialhilfe. Mit Urteil JTDP/921/2019 vom 2. Juli 2019 verurteilte das Tribunal de police de Genève die Beschuldigte wegen versuchten Betrugs (Art. 146 cum Art. 22 StGB) und unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. Das Gericht hielt fest, dass die Täuschung durch das Vorspiegeln behördlicher Amtsgewalt raffiniert angelegt war, berücksichtigte aber das Ausbleiben eines Vermögenseintritts zugunsten der Beschuldigten. Die Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs. Sie behauptete, sie habe lediglich vermitteln wollen und sei selbst von einem Dritten getäuscht worden. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 3. März 2020 ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Das Gericht stellte fest, dass die Beschuldigte nachweislich aktiv als angebliche Beamtin aufgetreten sei. Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 13 Monaten bedingt sei angesichts der doppelten Delinquenz schuldangemessen und sachgerecht.

Bemerkungen

AARP/75/2020 vom 03.03.2020. Bestätigt JTDP/921/2019. Vorgetäuschte Migrationsamts-Beamtin CHF 5'000.- (Versuch).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen