Fall P/13615/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 05.11.2019
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 107000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte eignete sich im Kanton Genf als bevollmächtigter Vermögensverwalter aus anvertrauten Konten eines Ehepaars über monatliche Abbuchungen unrechtmässig insgesamt CHF 107'000.- für private Zwecke an.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war von befreundeten Eheleuten damit betraut worden, deren Ersparnisse in der Höhe von rund einer halben Million Franken auf mehreren Schweizer Bankkonten treuhänderisch zu verwalten. Zu diesem Zweck erteilten ihm die Geschädigten Kontovollmachten. Anstatt die Vermögenswerte vereinbarungsgemäss gewinnbringend anzulegen, tätigte der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund einem Jahr wiederkehrende monatliche Überweisungen auf seine eigenen Privatkonten. Insgesamt zweigte er so CHF 107'000.- ab, um eigene Lebenshaltungskosten und geschäftliche Verluste zu decken. Mit Urteil JTDP/1529/2019 vom 5. November 2019 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des Schadens. Das Sachgericht berücksichtigte die lange Verfahrensdauer sowie die bisherige Straffreiheit des Täters strafmindernd. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und machte geltend, die Überweisungen seien im gegenseitigen Einvernehmen als Darlehen erfolgt oder verjährt. Die Staatsanwaltschaft und die geschädigten Eheleute beantragten die Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 2. September 2020 vollumfänglich ab. Sie stellte fest, dass keine Darlehensverträge existierten und die Gelder eindeutig zur Verwaltung anvertraut waren. Das erstinstanzliche Strafmass von 180 Tagessätzen bewege sich am unteren Rand des Ermessensspielraums und trage den Kriterien nach Art. 47 StGB gebührend Rechnung.

Bemerkungen

AARP/282/2020 vom 02.09.2020. Bestätigt JTDP/1529/2019. Treuhandverwalter veruntreut Kundengelder CHF 107'000.-.

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