Fall P/16965/2017

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 20.12.2019
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 18747
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte entwendete im Kanton Genf aus den Unterlagen ihres getrenntlebenden Ehemanns e-Banking-Zugangsdaten und transferierte unbefugt CHF 18'747.- auf ihr eigenes Konto.

Zusammenfassung

Im Rahmen einer konfliktgeladenen Ehetrennung verschaffte sich die Beschuldigte heimlich Zugriff auf persönliche Aktenordner ihres Ehemannes und entwendete vertrauliche Bankunterlagen, welche die Passwörter und e-Banking-Zugangscodes zu dessen Privatkonto enthielten. In der Folge änderte sie unbefugt die Kontakt- und Benachrichtigungseinstellungen im Online-Portal und veranlasste Überweisungen auf ihr eigenes Bankkonto im Gesamtbetrag von CHF 18'747.-, um sich unrechtmässig zu bereichern. Mit Urteil JTDP/1817/2019 vom 20. Dezember 2019 verurteilte das Tribunal de police de Genève die Beschuldigte wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Datenveränderung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren. Das Gericht hielt fest, dass private Beziehungskonflikte keine Rechtfertigung für deliktische Zugriffe auf fremde Bankkonten darstellen. Die Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und machte geltend, das Geld habe ihr aus eherechtlichen Unterhalts- und Güterrechtsansprüchen zugestanden, weshalb keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 8. April 2021 ab. Das Gericht hielt fest, dass allfällige zivilrechtliche Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seien. Die heimliche Entwendung von Zugangsdaten und die eigenmächtige Abbuchung erfülle den Straftatbestand des Diebstahls vollumfänglich. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen sei angemessen.

Bemerkungen

AARP/115/2021 vom 08.04.2021. Bestätigt JTDP/1817/2019. Diebstahl von e-Banking-Codes und Abbuchung CHF 18'747.-.

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