Fall P/19135/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 06.06.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 4038
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte begleitete im Kanton Genf betagte Männer nach Hause, spionierte deren Bankkarten-Codes aus und erbeutete durch Diebstahl und Bancomatbezüge Bargeld im Gesamtwert von CHF 4'038.-.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte suchte im Genfer Stadtgebiet gezielt den Kontakt zu älteren, körperlich eingeschränkten Personen. Unter dem Vorwand, ihnen behilflich zu sein, begleitete er die Senioren zum Geldautomaten oder nach Hause. Dabei spähte er den PIN-Code von Bankkarten aus und entwendete bei günstiger Gelegenheit die Karten sowie Bargeld aus den Taschen der Opfer. Anschliessend führte er mehrere unberechtigte Barbezüge durch. Die gerichtlich festgestellte Gesamtbeute belief sich auf CHF 4'038.-. Mit Urteil JTDP/714/2024 vom 6. Juni 2024 verurteilte das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.-. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft sei und eine ungünstige Legalprognose aufweise. Gegen dieses Urteil erhob der Verurteilte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine mildere Strafe sowie den bedingten Vollzug. Er machte geltend, er habe sich kooperativ gezeigt und wolle eine Drogentherapie beginnen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 22. Januar 2025 ab. Das Gericht hielt fest, dass das skrupellose Ausnutzen der Hilflosigkeit betagter Menschen ein schweres Verschulden begründe. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Rückfallgefahr sei der unbedingte Vollzug der achtmonatigen Freiheitsstrafe zwingend erforderlich.

Bemerkungen

AARP/18/2025 vom 22.01.2025. Bestätigt JTDP/714/2024. Diebstahl an Senioren und Bancomatbezüge CHF 4'038.-.

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