Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 15
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte passierte im Kanton Genf in einem Supermarkt die Selbstbedienungskassen, ohne diverse in ihrer Tasche verstaute Waren im Wert von CHF 343.19 zu scannen und zu bezahlen.
Die Beschuldigte begab sich in eine Genfer Supermarktfiliale und packte diverse Kosmetikartikel, Kleider und Lebensmittel in ihre mitgebrachte Einkaufstasche. Anschliessend begab sie sich in die Zone der Selbstbedienungskassen, scannte dort lediglich einige wenige geringwertige Artikel ein und passierte den Kassenbereich, ohne die in der Tasche verborgenen Waren im Wert von CHF 343.19 zu bezahlen. Sie wurde beim Verlassen des Geschäfts vom Sicherheitsdienst angehalten und der Polizei übergeben. Mit Urteil JTDP/1359/2023 vom 20. Oktober 2023 sprach das Tribunal de police de Genève die Beschuldigte des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Vorinstanz berücksichtigte den geringen Wert der Beute und das Fehlen von Vorstrafen bei der Strafzumessung. Die Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und machte geltend, sie habe die Artikel versehentlich nicht gescannt und es fehle am Bereicherungsvorsatz. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung des Entscheids. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 15. Mai 2024 vollumfänglich ab. Das Gericht hielt fest, dass die gezielte Platzierung der hochwertigeren Artikel in der Tasche und das gezielte Scannen nur billiger Waren die Schutzbehauptung eines Versehens widerlege. Die minimale Strafe von 15 Tagessätzen trage dem leichten Verschulden vollauf Rechnung.
AARP/164/2024 vom 15.05.2024. Bestätigt JTDP/1359/2023. Ladendiebstahl Supermarkt CHF 343.19.