Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 70
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte entwendete im Kanton Genf aus einem parkierten Taxi Bargeld und ein Smartphone im Gesamtwert von rund CHF 1'600.-, während der Fahrer einer Kundin beim Einladen des Gepäcks half.
Der Beschuldigte beobachtete im Genfer Bahnhofsquartier ein Taxi, dessen Fahrer kurz ausgestiegen war, um einer Kundin beim Einladen ihrer schweren Reisekoffer behilflich zu sein. Der Beschuldigte nutzte die kurze Abwesenheit und Unaufmerksamkeit des Taxifahrers gezielt aus, öffnete die unverschlossene Fahrertür und entwendete aus der Mittelkonsole eine Geldbörse mit CHF 60.- Bargeld sowie ein hochwertiges Smartphone im Wert von rund CHF 1'500.-. Der Gesamtschaden aus dem Vorfall belief sich auf rund CHF 1'600.-. Der Beschuldigte wurde kurz darauf anhand der Videoüberwachungsaufnahmen am Bahnhof identifiziert und polizeilich angehalten. Mit Urteil JTDP/18/2024 vom 10. Januar 2024 verurteilte das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Vorinstanz wertete das rasche Ausnützen eines günstigen Moments und die fehlenden Vorstrafen des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung sachgerecht und zurückhaltend. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte eine substantielle Reduktion der Geldstrafe auf maximal 30 Tagessätze. Er machte im Rechtsmittel geltend, das entwendete Smartphone sei bereits älteren Datums gewesen und die Tat sei rein spontan aus einer finanziellen Notlage heraus erfolgt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 18. April 2024 vollumfänglich ab. Das Gericht stellte fest, dass der gezielte Griff in ein fremdes Fahrzeug eine erhebliche kriminelle Entschlossenheit belege. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiege keineswegs mehr leicht, weshalb eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen vollauf angemessen sei.
AARP/134/2024 vom 18.04.2024. Bestätigt JTDP/18/2024. Diebstahl aus Taxi CHF 1'600.-.