Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 15
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte versuchte im Kanton Genf, ein am Strassenrand abgestelltes Fahrzeug aufzubrechen, um darin befindliche Wertsachen im Wert von rund CHF 1'000.- zu entwenden.
Der Beschuldigte schlich zur Nachtzeit durch ein Wohnquartier im Kanton Genf und prüfte systematisch parkierte Personenwagen auf unverschlossene Türen. Bei einem abgestellten Personenwagen manipulierte er mit Werkzeug am Schloss, um in den Innenraum zu gelangen und dort liegende Gegenstände im Wert von rund CHF 1'000.- zu stehlen. Da das Fahrzeug alarmgesichert war und Anwohner aufgeschreckt wurden, flüchtete der Täter ohne Beute. Bei der anschliessenden Kontrolle durch die Polizei leistete er tätlichen Widerstand. Mit Urteil JTDP/356/2023 vom 22. März 2023 verurteilte das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 cum Art. 22 StGB), Hinderung einer Amtshandlung und Verweisungsbruchs zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 10.- sowie zu einer Busse von CHF 100.- und einer Landesverweisung von drei Jahren. Das Gericht hielt fest, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft war und eine unbedingte Strafe erforderlich sei. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte einen Freispruch vom Diebstahlsvorwurf. Er machte geltend, er habe lediglich Schutz vor der Witterung gesucht. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 28. September 2023 vollumfänglich ab. Die Zeugenaussagen und das mitgeführte Einbruchswerkzeug belegten den Bereicherungsvorsatz eindeutig. Die unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen sei schuldangemessen.
AARP/318/2023 vom 28.09.2023. Bestätigt JTDP/356/2023. Versuchter Fahrzeugeinbruch CHF 1'000.-.