Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 1 Monat
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte entwendete im Kanton Genf aus der Geldbörse eines Opfers Bargeld im Betrag von CHF 140.- und EUR 330.- (Gesamtwert rund CHF 470.-).
Der Beschuldigte hielt sich ohne geregelten Aufenthalt und ohne finanzielle Mittel im Kanton Genf auf. In einem öffentlich zugänglichen Verwaltungsgebäude nutzte er die kurzzeitige Unaufmerksamkeit einer Besucherin aus, griff in deren am Stuhl hängende Handtasche und entwendete daraus das Portemonnaie. Er entnahm das darin befindliche Bargeld im Betrag von CHF 140.- sowie EUR 330.- (Gesamtwert rund CHF 470.-) und steckte es ein, um sich unrechtmässig zu bereichern. Kurze Zeit später wurde er im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten, wobei das gestohlene Bargeld bei ihm sichergestellt werden konnte. Mit Urteil JTDP/382/2022 vom 6. April 2022 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen (in der DB als 1 Monat erfasst). Das Gericht begründete die Verweigerung des bedingten Vollzugs mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und dessen völliger Uneinsichtigkeit. Gegen dieses Urteil erhob der Verurteilte Berufung an die Cour de justice de Genève und verlangte die Umwandlung der unbedingten Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe. Er machte geltend, eine Freiheitsstrafe sei unverhältnismässig hart für die Entwendung eines geringen Geldbetrags. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 7. September 2022 vollumfänglich ab. Das Gericht erwog, dass bei einem mittellosen, uneinsichtigen Wiederholungstäter ohne festen Wohnsitz eine Geldstrafe von vornherein ausscheide, da diese uneinbringlich wäre. Eine unbedingte Freiheitsstrafe von 50 Tagen sei zur Ahndung des Verschuldens zwingend erforderlich und verletze kein Bundesrecht.
AARP/283/2022 vom 07.09.2022. Bestätigt JTDP/382/2022. Diebstahl Bargeld aus Handtasche CHF 470.-.