Fall P/11833/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 31.08.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 180
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brach im Kanton Genf ein parkiertes Auto auf und entwendete aus dem Handschuhfach Bargeld im Betrag von EUR 170.- (rund CHF 180.-).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte hielt sich trotz einer bestehenden gerichtlichen Landesverweisung im Kanton Genf auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Delinquenz. Zur Nachtzeit begab er sich gezielt auf einen öffentlichen Parkplatz, spähte abgestellte Personenwagen nach Wertgegenständen ab und hebelte mit einem spitzen Gegenstand das Dreiecksfenster eines Personenwagens auf. Er griff in das Fahrzeuginnere, durchsuchte das Handschuhfach und entwendete daraus ein Portemonnaie mit EUR 170.- Bargeld (umgerechnet rund CHF 180.-). Durch das Einschlagen des Fensters wurde die akustische Alarmanlage ausgelöst, woraufhin der Täter nach kurzer Verfolgung durch die herbeigerufene Polizei festgenommen werden konnte. Mit Urteil JTDP/928/2020 vom 31. August 2020 verurteilte das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Das Sachgericht stellte fest, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft war und unmittelbar nach seiner letzten Verurteilung erneut delinquierte. Infolge der ungünstigen Legalprognose schloss das Gericht die Gewährung des bedingten Strafvollzugs aus. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice. Er beantragte einen Teilfreispruch vom Vorwurf des Verweisungsbruchs für einzelne Monate sowie die Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 6 Monate. Er machte geltend, die Beute sei von sehr geringem Wert gewesen und er habe sich in einer persönlichen Notlage befunden. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 22. Januar 2021 vollumfänglich ab. Das Berufungsgericht hielt fest, dass der Beschuldigte eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeige, indem er trotz Landesverweisung in die Schweiz zurückkehrte und Fahrzeuge aufbrach. Die Vorinstanz habe die Tatschwere und die Vorstrafenbelastung korrekt gewürdigt. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten sei angemessen.

Bemerkungen

AARP/22/2021 vom 22.01.2021. Bestätigt JTDP/928/2020. Fahrzeugeinbruch EUR 170.- (CHF 180.-).

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