Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte entwendete im Kanton Genf aus dem Tresor eines Bekannten dessen Bankkarte und hob über zehn Monate hinweg unbefugt Bargeldbeträge von insgesamt CHF 82'230.- ab.
Der Beschuldigte pflegte ein enges persönliches Vertrauensverhältnis zum geschädigten Kontoinhaber und hatte dadurch ungehinderten Zugang zu dessen Privatwohnung sowie zu dem dort befindlichen privaten Tresor. In Ausnützung dieses besonderen Vertrauens entwendete der Beschuldigte heimlich die im Tresor deponierte Maestro-Bankkarte des Opfers mitsamt den dazugehörigen Notizen zum persönlichen PIN-Code. In der Folge tätigte der Beschuldigte zwischen Januar und Oktober 2016 über einen Zeitraum von rund zehn Monaten regelmässig unbefugte Barbezüge an verschiedenen Geldautomaten im gesamten Genfer Stadtgebiet. Insgesamt behob er auf diese Weise CHF 82'230.- vom Konto des Geschädigten und verwendete die Gelder vollumfänglich zur Finanzierung persönlicher Ausgaben und zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten. Mit Urteil JTDP/1038/2019 vom 31. Juli 2019 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) schuldig. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren und verpflichtete ihn im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 82'230.- an den Geschädigten. Bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB wertete die Vorinstanz die erhebliche Schadenssumme und den massiven Vertrauensbruch verschuldenserhöhend, berücksichtigte aber das Fehlen von Vorstrafen und das lange Zurückliegen der Taten strafmindernd. Gegen dieses Urteil erhob der Verurteilte fristgerecht Berufung an die Cour de justice de Genève. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und machte geltend, der Kontoinhaber habe ihm die Barbezüge zur Begleichung gemeinsamer geschäftlicher Aufwendungen und persönlicher Gefälligkeiten ausdrücklich gestattet. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger schlossen auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision wies die Berufung mit Urteil vom 18. Mai 2020 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuldspruch als auch im Strafmass. Das Berufungsgericht erwog, dass die Schutzbehauptung eines Einverständnisses durch die detaillierten Kontoauszüge, die Häufigkeit der Bezüge und die Zeugenaussagen widerlegt worden sei. Die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 120 Tagessätzen bedingt sei angesichts der Deliktssumme von über CHF 82'000.- äusserst milde ausgefallen und trage den Kriterien von Art. 47 StGB vollauf Rechnung.
Zusatzstrafe (120 TS bedingt) zu Strafbefehl des MP Genf vom 25. März 2019. Hauptdelikt nach Schadenssumme ist Art. 147 Abs. 1 StGB (DVA) mit CHF 82'230.- ab Bankkonto des Opfers mittels entwendeter Bankkarte (Art. 139 StGB Nebendelikt).