Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte täuschte im Kanton Waadt beim gewerblichen Autohandel Käufer durch gefälschte Verkaufsdokumente und erlangte dadurch unberechtigte Vermögensvorteile von insgesamt CHF 22'394.-.
Der Beschuldigte betrieb im Kanton Waadt einen gewerblichen Fahrzeughandel mit Gebrauchtwagen. Im Rahmen mehrerer Autoverkäufe erstellte er systematisch manipulierte Kaufverträge und fingierte Zahlungsbelege, um Kunden sowie involvierte Finanzierungsgesellschaften über den tatsächlichen Wert, Zustand und die Eigentumsverhältnisse der angebotenen Fahrzeuge zu täuschen. Durch diese Machenschaften liess er sich erhebliche Anzahlungen und Kaufpreise überweisen, für die er in der Folge keine vertragsgemässen Gegenleistungen erbrachte. Die gerichtlich ermittelte Deliktssumme belief sich auf insgesamt CHF 22'394.-. Mit Urteil vom 30. September 2024 sprach das Tribunal correctionnel de Lausanne den Beschuldigten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. Das Sachgericht berücksichtigte die weitgehend geordnete Lebensführung und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen strafmindernd im Rahmen der Gesamtwürdigung. Gegen dieses Urteil erhob der Verurteilte Berufung an die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs unter Hinweis auf rein zivilrechtliche Vertragsstreitigkeiten und Zahlungsschwierigkeiten. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 1. April 2025 vollumfänglich ab. Das Gericht stellte fest, dass die planmässige Verwendung gefälschter Belege die Arglist des Betrugs klar begründe und über eine blosse zivilrechtliche Vertragsverletzung weit hinausgehe. Die verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt sei dem Verschulden vollauf angemessen.
Urteil Nr. 128 vom 01.04.2025. Bestätigt Urteil Lausanne vom 30.09.2024. Fahrzeughandelsbetrug CHF 22'394.-.