Fall PE20.014439

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de La Broye et du Nord vaudois
Urteilsdatum: 22.10.2021
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 4000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 60

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte versuchte im Kanton Waadt, durch wahrheitswidrige Angaben über einen angeblichen Arbeitsunfall ungerechtfertigte Taggelder der Unfallversicherung von rund CHF 4'000.- zu erlangen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte meldete seiner Unfallversicherung einen angeblichen Treppensturz am Arbeitsplatz und machte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mehrere Wochen geltend. Die eingeleiteten Erhebungen der Versicherung ergaben jedoch, dass der Vorfall in der Freizeit stattgefunden hatte und der Beschuldigte während der attestierten Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen für einen anderen Arbeitgeber tätig war. Durch die falschen Angaben versuchte der Beschuldigte, Versicherungsleistungen und Taggelder von rund CHF 4'000.- zu erwirken. Die Auszahlung wurde nach Aufdeckung des Schwindels verweigert. Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 sprach das Tribunal de police de l'arrondissement de La Broye et du Nord vaudois den Beschuldigten des versuchten Betrugs (Art. 146 cum Art. 22 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt und beantragte einen Freispruch. Er machte geltend, es habe sich um ein Missverständnis bei der Datumsangabe gehandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 21. März 2022 vollumfänglich ab. Das bewusste Verschweigen der tatsächlichen Erwerbstätigkeit stelle eine arglistige Täuschung der Versicherung dar. Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt sei schuldangemessen.

Bemerkungen

Urteil Nr. 129 vom 21.03.2022. Bestätigt Urteil Broye vom 22.10.2021. Versicherungsbetrug Unfalltaggeld CHF 4'000.- (Versuch).

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