Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte eignete sich in seiner Velowerkstatt im Kanton Waadt zwei ihm zur Reparatur bzw. zum Weiterverkauf anvertraute Fahrräder im Gesamtwert von CHF 2'500.- unrechtmässig an und veräusserte eines davon eigenmächtig.
Der Beschuldigte betrieb im Kanton Waadt eine Werkstatt für Fahrradhandel und Reparaturen. Im Frühjahr 2018 vertraute ihm der Geschädigte ein Fahrrad im geschätzten Wert von CHF 2'500.- zur Reparatur sowie ein Damenvelo zum Weiterverkauf an. Anstatt die Fahrräder vereinbarungsgemäss instand zu setzen oder abzurechnen, veräusserte der Beschuldigte das Reparaturvelo eigenmächtig für CHF 200.- an einen Dritten und behielt den Erlös sowie das zweite Fahrrad für sich. Bei einer späteren Konfrontation im Juli 2020 kam es zudem zu Tätlichkeiten (Kopfstoss). Mit Urteil vom 3. Februar 2021 verurteilte das Tribunal de police de l'arrondissement de La Broye et du Nord vaudois den Beschuldigten wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.-. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Vorinstanz den eher geringen Vermögensschaden und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt, beschränkte diese jedoch im weiteren Verfahren auf die Kostenauflage. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 28. April 2021 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung und das Strafmass von 30 Tagessätzen bedingt seien vollumfänglich begründet.
Urteil Nr. 203 vom 28.04.2021. Bestätigt Urteil Broye vom 03.02.2021. Veruntreuung Velos CHF 2'500.-.