Fall P/8364/2017

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police
Urteilsdatum: 30.04.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 6982
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte täuschte im Kanton Genf mehrere Privatpersonen über angebliche Notlagen und Darlehenszwecke, ergaunerte betrügerisch Gelder im Gesamtbetrag von CHF 6'982.- und beging Begleitdelikte wie Drohungen und Diebstahl.

Zusammenfassung

Die 1989 geborene rumänische Staatsangehörige baute zwischen Oktober 2012 und April 2017 im Kanton Genf zielgerichtet Beziehungen zu mehreren Privatpersonen auf, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen finanzielle Vorteile zu verschaffen. Unter anderem täuschte sie einem Geschädigten vor, sie befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage und benötige dringend Darlehen für medizinische Behandlungen und familiäre Notfälle, wodurch sie diesen zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen veranlasste. Zudem versuchte sie in weiteren Fällen, durch unwahre Angaben Gelder zu erlangen, entwendete bei einer Gelegenheit fremdes Eigentum und bedrohte sowie verletzte eine Person im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, wobei sie die Opfer durch ihr aggressives Auftreten einzuschüchtern versuchte. Der durch die verschiedenen Handlungen verursachte Gesamtschaden belief sich nach den erstinstanzlichen Feststellungen auf rund CHF 6'982.-. Mit Urteil JTDP/397/2020 vom 30. April 2020 sprach das Tribunal de police de Genève die Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei, stellte das Verfahren hinsichtlich geringfügiger Betrugsdelikte nach Art. 172ter StGB ein und verurteilte sie wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchten Betrugs (Art. 22 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 213 Tagen Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem ordnete das erstinstanzliche Gericht eine nicht-obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren nach Art. 66a-bis StGB an und wies Zivilforderungen ab bzw. verwies sie auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von den Betrugs- und Gewaltdelikten sowie eine Entschädigung nach Art. 429 StPO. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und forderte eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie eine Erhöhung der Strafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe unbedingt. Die Chambre pénale d’appel et de révision (AARP/102/2021 vom 19. März 2021) wies sowohl die Hauptberufung als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil in vollem Umfang. Das Berufungsgericht erwog bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB, dass das Verschulden der Beschuldigten erheblich wiege, da sie planmässig das Vertrauen der Opfer missbraucht und delinquiert habe. Die Einsatzstrafe für den mehrfachen Betrug wurde durch die Verurteilungen wegen Diebstahls, Drohung, einfacher Körperverletzung und versuchten Betrugs in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen geschärft. Trotz einschlägiger Vorstrafen und Delinquenz während hängiger Verfahren erschien eine günstige Prognose für den bedingten Vollzug mit einer langen Probezeit von 4 Jahren nach Art. 42 StGB noch knapp vertretbar, weshalb das vorinstanzliche Ermessen bestätigt wurde.

Bemerkungen

Score: versuchter Betrug (+1), Drohung (+1), einfache Körperverletzung (+1), Diebstahl (+2) = 5. Vollzug korrigiert auf bedingt (Probezeit 4 Jahre). Landesverweisung 5 Jahre.

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