Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 45
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte verschwieg dem Genfer Alimentenbevorschussungsamt (SCARPA) pflichtwidrig ihre Wiederverheiratung mit dem Kindsvater und bezog über fünf Jahre hinweg unrechtmässige Unterhaltsvorschüsse von insgesamt CHF 26'390.-.
Die 1974 geborene tunesische Staatsangehörige erwirkte im September 2012 beim Genfer Service cantonal d'avance et de recouvrement des pensions alimentaires (SCARPA) die Bevorschussung von gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich CHF 900.- für ihre gemeinsamen Kinder, nachdem der Kindsvater und vormalige Ehemann die Zahlungen eingestellt hatte. Bei der Antragstellung unterzeichnete sie ein Merkblatt über ihre gesetzlichen Meldepflichten, das sie ausdrücklich dazu verpflichtete, jede Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts oder eine Wiederverheiratung unverzüglich zu melden. Im August 2013 heiratete sie den Kindsvater in Tunesien erneut und lebte fortan wieder mit ihm in Genf zusammen, verschwieg diese rechtlich massgebliche Tatsache dem SCARPA jedoch über mehr als fünf Jahre hinweg bis November 2018. Infolgedessen bezog sie während dieser Zeit unberechtigte Bevorschussungsleistungen des Staates in einer Gesamthöhe von CHF 26'390.-. Mit Urteil JTDP/32/2020 vom 14. Januar 2020 sprach das Tribunal de police de Genève die Beschuldigte des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) mit Blick auf das Wohl der drei in der Schweiz geborenen und integrierten Kinder ab. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die Dauer des pflichtwidrigen Verschweigens und die bezogene Summe, berücksichtigte aber strafmindernd das Fehlen von Vorstrafen und die schwierige finanzielle Familiensituation. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Cour de justice de Genève und beantragte primär einen vollumfänglichen Freispruch mangels Arglist, eventualiter eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB und subeventualiter die Reduktion auf eine Busse von maximal CHF 500.-. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d’appel et de révision (AARP/306/2020 vom 11. September 2020) wies die Berufung ab und bestätigte den Schuldspruch wegen Betrugs sowie das Strafmass. Das Berufungsgericht erwog, die Beschuldigte habe durch das bewusste Verschweigen ihrer Wiederverheiratung eine bestehende vertragliche und gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt; die Behörde habe aufgrund der unterschriebenen Verpflichtungserklärung auf korrekte Angaben vertrauen dürfen, womit Arglist erfüllt sei. Das Verschulden sei nicht mehr leicht, da die Täuschung über Jahre aufrechterhalten worden sei, werde jedoch durch die primäre Verwendung der Gelder für die Bedürfnisse der Familie relativiert. Die ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.- sei angesichts des Strafrahmens ausgesprochen milde und trage der Täterkomponente nach Art. 47 StGB gebührend Rechnung.
Score: 0 (nur Betrug). Deliktssumme korrigiert auf CHF 26'390.- (SCARPA-Unterhaltsvorschuss). Geschädigte: Staat (nein).