Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 100
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte verwendete als Vermögensverwalterin im Kanton Genf anvertraute Darlehensgelder von USD 300'000.- zweckwidrig zur Deckung eigener Verbindlichkeiten und hinterliess einen ungedeckten Schaden von über CHF 200'000.-.
Die Beschuldigte war Direktorin und Mitverantwortliche einer in Genf ansässigen Vermögensverwaltungsgesellschaft. Am 22. Mai 2006 schloss sie im Namen ihrer Gesellschaft mit einer ausländischen Investmentgesellschaft einen Darlehensvertrag über USD 300'000.- zu einem Zinssatz von 20% ab, der zur kurzfristigen Überbrückung und Investitionsfinanzierung dienen sollte. Die Darlehensgelder wurden vereinbarungsgemäss auf ein von der Beschuldigten wirtschaftlich beherrschtes Bankkonto überwiesen. Anstatt die anvertrauten Gelder für die vertraglich vereinbarten Zwecke bereitzuhalten und bei Fälligkeit im August 2006 vollumfänglich zurückzuzahlen, verwendete die Beschuldigte erhebliche Teile der Summe eigenmächtig zur Begleichung laufender Geschäftsschulden und persönlicher Verbindlichkeiten. Nach Teilrückzahlungen verblieb ein ungedeckter Schaden von rund USD 185'000.- bzw. über CHF 200'000.-. Mit Urteil JTDP/1040/2020 vom 15. Dezember 2020 sprach das Tribunal de police de Genève die Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 2'000.- bei einer Probezeit von 3 Jahren. Bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB berücksichtigte das Gericht die erhebliche Schadenssumme und die Verletzung elementarer kaufmännischer Treuepflichten, stellte jedoch strafmindernd die lange Verfahrensdauer (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO) sowie das Fehlen jeglicher Vorstrafen fest. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und verlangte einen Freispruch, da es sich um ein rein zivilrechtliches Darlehen gehandelt habe, bei dem keine Werterhaltungspflicht nach Art. 138 StGB bestanden habe. Die Privatklägerin beantragte die Bestätigung der Verurteilung und die Zusprechung von Schadenersatz, während die Staatsanwaltschaft auf Bestätigung des Urteils schloss. Die Chambre pénale d’appel et de révision (AARP/333/2021 vom 1. November 2021) wies die Berufung der Beschuldigten ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und das Strafmass. Das Gericht erwog, dass die Überlassung der Gelder an einen spezifischen Verwendungszweck gekoppelt war, womit die Beschuldigte fremde Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB veruntreut habe, als sie diese zweckwidrig verbrauchte. Das Verschulden sei mittelschwer; die Reduktion auf 100 Tagessätze trage der massiven Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 5 StPO angemessen Rechnung. Angesichts der hervorragenden finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (hohes Einkommen und Vermögen) sei die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf CHF 2'000.- nach Art. 34 Abs. 2 StGB vollauf gerechtfertigt.
Score: 0 (nur Veruntreuung). Deliktssumme korrigiert auf CHF 200'000.- (entspricht ungedecktem Saldo aus USD 300'000 Darlehensveruntreuung). TS 100 à 2000 bedingt.