Fall P/24101/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police
Urteilsdatum: 05.02.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 950
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 4 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entwendete in Genf bei zwei Gelegenheiten Handtaschen und Portemonnaies mit Bargeld aus einem Auto sowie am Flughafen und tätigte mit gestohlenen Bankkarten Einkäufe im Gesamtwert von rund CHF 950.-.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte entwendete im September 2025 in der Stadt Genf bei zwei Gelegenheiten Handtaschen und Geldbörsen von Privatpersonen. Am 3. September 2025 stahl er aus einem parkierten Personenwagen eine Handtasche mit CHF 120.- Bargeld sowie Zahlungskarten und tätigte unmittelbar danach an Kiosken und Ticketautomaten betrügerische Kleinbezüge von CHF 99.80. Am 16. September 2025 entwendete er am Genfer Flughafen das Portemonnaie eines weiteren Geschädigten mit CHF 220.- Bargeld und mehreren Kreditkarten, mit denen er zusammen mit Dritten in Geschäften und Ticketverkaufsstellen Waren und Reisedokumente im Wert von rund CHF 400.- und EUR 112.- kaufte. Der Gesamtschaden belief sich auf rund CHF 950.-. Zudem hielt er sich ohne gültige Papiere und Bewilligung in der Schweiz auf. Mit Urteil JTDP/151/2026 vom 5. Februar 2026 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB und Art. 147 cum 172ter StGB) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 let. b LEI) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen (4 Monate), als Zusatzstrafe zu einem Vorerkenntnis vom 11. November 2025, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.- und ordnete eine dreijährige Landesverweisung nach Art. 66a-bis StGB an. Bei der Strafzumessung fielen Vorstrafen wegen Eigentums- und Ausländerrechtsdelikten sowie die rasche Rückfälligkeit nach Haftentlassungen straferhöhend ins Gewicht. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d’appel et de révision der Genfer Cour de justice und beantragte Freisprüche von den Diebstahls- und Computermissbrauchsvorwürfen, eine Strafbefreiung für den rechtswidrigen Aufenthalt sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels. Die Chambre pénale d’appel et de révision (AARP/264/2026 vom 21. Juli 2026) wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die Kammer hielt fest, dass die Täterschaft des Beschuldigten durch Videoüberwachungsaufnahmen und den Besitz entwendeter Gegenstände lückenlos nachgewiesen sei. Das Verschulden wiege angesichts der skrupellosen Ausnutzung von Tatgelegenheiten und der sofortigen missbräuchlichen Verwendung gestohlener Karten schwer. Eine unbedingte Strafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe sei unerlässlich, da frühere Strafen und Ausgrenzungsmassnahmen keinerlei Besserung bewirkt hätten. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB seien angesichts der schlechten Prognose klar verneint worden.

Bemerkungen

Score: DVA Art. 147 (+1), illegaler Aufenthalt Art. 115 LEI (+1) = 2. Vollzug korrigiert auf 2 (unbedingt). 120 Tage Zusatzstrafe.

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